Norm
ABGB §1440 GRechtssatz
Über die ausdrücklichen gesetzlichen Aufrechnungsverbote hinaus kann die Interpretation der schuldbegründenden Norm ergeben, dass wegen schutzwürdiger Interessen an einer effektiven Leistung im Einzelfall die Aufrechnung deshalb ausgeschlossen ist, weil des Missbrauch des Aufrechnungsrechtes oder Retentionsrechtes geradezu als Vertrauensbruch zu werten ist (Mat zur 3.Teilnov 201); in vergleichbaren Fällen kann daher Analogie zu § 1440 Satz 2 ABGB angebracht sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0033960Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.06.2019