RS OGH 1989/3/15 3Ob32/89, 9ObA104/91, 5Ob535/95, 7Ob6/04i, 5Ob127/06x, 8Ob94/10x, 6Ob54/12b, 1Ob65/

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Veröffentlicht am 15.03.1989
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Norm

ABGB §1440 G

Rechtssatz

Über die ausdrücklichen gesetzlichen Aufrechnungsverbote hinaus kann die Interpretation der schuldbegründenden Norm ergeben, dass wegen schutzwürdiger Interessen an einer effektiven Leistung im Einzelfall die Aufrechnung deshalb ausgeschlossen ist, weil des Missbrauch des Aufrechnungsrechtes oder Retentionsrechtes geradezu als Vertrauensbruch zu werten ist (Mat zur 3.Teilnov 201); in vergleichbaren Fällen kann daher Analogie zu § 1440 Satz 2 ABGB angebracht sein.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 32/89
    Entscheidungstext OGH 15.03.1989 3 Ob 32/89
    Veröff: SZ 62/45 = EvBl 1989/135 S 530 = JBl 1989,529
  • 9 ObA 104/91
    Entscheidungstext OGH 29.05.1991 9 ObA 104/91
    Auch; nur: (T1); Bem: Zu T1 kein Teilsatz ersichtlich (T1a); Beisatz: Keine Aufrechnung gegen Anspruch auf Rückforderung einer nichtigen Kaution. (T2); Beisatz: § 4 KautSchG (T3) Veröff: WBl 1991,362 = RdW 1991,366 = Arb 10941
  • 5 Ob 535/95
    Entscheidungstext OGH 27.08.1996 5 Ob 535/95
    Vgl auch; Beisatz: Bei unzulässig geleisteter Ablöse (§ 27 Abs 1 MRG) besteht ein Aufrechnungsverbot gegen den Rückforderungsanspruch des Mieters. (T4) Veröff: SZ 69/192
  • 7 Ob 6/04i
    Entscheidungstext OGH 06.07.2004 7 Ob 6/04i
    Beisatz: Keine Aufrechnung bei einem nach Aufhebung des Berufungsurteiles erhobenen Anspruch auf Rückzahlung des auf die vollstreckbare Judikatschuld (§ 1435 ABGB) geleisteten Betrages mit der einredeweise geltend gemachten Klagsforderung. (T5)
  • 5 Ob 127/06x
    Entscheidungstext OGH 27.06.2006 5 Ob 127/06x
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 8 Ob 94/10x
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 Ob 94/10x
    Auch; Beisatz: Wird eine mit einer Zweckbestimmung versehene Akontozahlung vom Beauftragten widmungswidrig verwendet, so kann sich der Übergeber auf das Aufrechnungsverbot nach § 1440 Satz 2 ABGB berufen und die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Beauftragten verhindern, sofern er nicht aufgrund der konkreten Vertragslage mit Gegenansprüchen des Beauftragten aus demselben Rechtsverhältnis rechnen musste. (T6); Veröff: SZ 2010/114
  • 6 Ob 54/12b
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 6 Ob 54/12b
    Vgl; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Aus dem Normzweck des § 505 Abs 4 Satz 2 ZPO ergibt sich ein schutzwürdiges Interesse an der effektiven Rückforderbarkeit des Geleisteten für den Fall, dass die außerordentliche Revision zum Erfolg führt. (T7); Beisatz: Daran vermag auch jene Rechtsprechungslinie nichts zu ändern, wonach § 1440 ABGB jedenfalls überall dort außer Betracht zu bleiben habe, wo von vornherein Ansprüche des Schuldners aus diesem Rechtsverhältnis zu erwarten sind. (T8)
  • 1 Ob 65/19v
    Entscheidungstext OGH 30.04.2019 1 Ob 65/19v
    Ähnlich; Beisatz: Der Normzweck der zweiten Fallgruppe des § 1440 ABGB liegt darin, dass die missbräuchliche Ausübung des Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechtes geradezu einen Vertrauensbruch bedeuten würde. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0033960

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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