RS OGH 1989/3/15 9ObA35/89

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Veröffentlicht am 15.03.1989
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Norm

EO §307

Rechtssatz

Beansprucht der betreibende Gläubiger trotz der sich nur auf den pfändbaren Teil der Bezüge erstreckenden Forderungsexekution vom Drittschuldner auch den dem Verpflichteten nach den gesetzlichen Vorschriften verbleibenden und von vornherein bestimmbaren exekutionsfreien Teil, ist der Drittschuldner nicht berechtigt, den pfändungsfreien Teil der Bezüge gemäß § 307 Abs 1 EO zu erlegen und ist daher aus Anlaß eines derartigen Erlages nicht gemäß § 307 Abs 2 EO aus dem Rechtsstreit mit dem diesen pfändungsfreien Teil geltend machenden Verpflichteten zu entlassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0004158

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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