Norm
AHG §1 BaRechtssatz
Werden unmittelbar mit hoheitlichem Handeln im Zusammenhang stehenden Aufgaben wie der Betrieb einer Abwasseranlage im Land Vorarlberg an einen Dritten (hier: einem Wasserverband nach § 87 WRG) übertragen, wird dadurch die hoheitliche Aufgabe nicht zu einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0050193Dokumentnummer
JJR_19890315_OGH0002_0010OB00003_8900000_004