RS OGH 1989/3/15 1Ob3/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.1989
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Norm

AHG §1 Ba
AHG §1 Bb
WRG §87

Rechtssatz

Werden unmittelbar mit hoheitlichem Handeln im Zusammenhang stehenden Aufgaben wie der Betrieb einer Abwasseranlage im Land Vorarlberg an einen Dritten (hier: einem Wasserverband nach § 87 WRG) übertragen, wird dadurch die hoheitliche Aufgabe nicht zu einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0050193

Dokumentnummer

JJR_19890315_OGH0002_0010OB00003_8900000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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