RS OGH 1989/3/15 3Ob26/89, 1Ob100/99h, 5Ob277/99t

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Veröffentlicht am 15.03.1989
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Norm

MRG §42 Abs2

Rechtssatz

Die Wirkung der vom Verfügungsverbot des § 42 Abs 2 Satz 1 MRG ausgenommenen Mietzinsabtretung zwischen den Vertragsteilen richtet sich nach den allgemeinen Regeln und ist nicht von der Anmerkung im Grundbuch abhängig.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 26/89
    Entscheidungstext OGH 15.03.1989 3 Ob 26/89
    Veröff: WoBl 1989/100 = ÖBA 1989,1126
  • 1 Ob 100/99h
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 100/99h
  • 5 Ob 277/99t
    Entscheidungstext OGH 20.10.1999 5 Ob 277/99t
    Beisatz: Die Anmerkung als Rechtswirksamkeitsvoraussetzung ist auch im Verhältnis zu Dritten nicht zwingend. (T1); Beisatz: Die abgetretene Hauptmietzinsforderung ist, wenn bei der ersten Abtretung dem Gesetz entsprochen wurde, aus ihrer Bindung herausgenommen und dadurch freies Verkehrsobjekt geworden. Einer neuerlichen Anmerkung im Grundbuch bedarf es daher nicht (so schon RZ 1937/233). Diese grundsätzlichen Erwägungen haben nach wie vor Geltung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0070427

Dokumentnummer

JJR_19890315_OGH0002_0030OB00026_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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