RS OGH 1989/3/15 9ObA279/88 (9ObA280/88), 9ObA151/90, 9ObA79/91, 9ObA78/91, 9ObA55/92, 9ObA180/95, 9

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Veröffentlicht am 15.03.1989
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Norm

ArbVG §105 Abs3

Rechtssatz

Bei Lösung der Frage, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, muss vorerst ohne Rücksicht auf andere Anfechtungsvoraussetzungen und ohne Koppelung mit anderen Tatbeständen oder Tatbestandsmerkmalen geprüft werden, ob durch sie wesentliche Interessen der betroffenen Arbeitnehmer beeinträchtigt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0051640

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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