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L67001 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Burgenland;Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, in der Beschwerdesache des GK in M, vertreten durch Dr. Karl Baldauf, Rechtsanwalt in 7540 Güssing, Badstraße 4, gegen den Bescheid der Grundverkehrslandeskommission beim Amt der Burgenländischen Landesregierung vom 17. Juli 2003, Zl. 4a-A-G143/3-2003, betreffend Verweigerung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Kaufvertrag vom 27. Februar 2003 erwarb der Beschwerdeführer das Grundstück Nr. ... in T von den Verkäufern EB und AB. Der Beschwerdeführer beantragte mit (undatiertem) Schriftsatz, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf am 5. März 2003, die "Erteilung der Zustimmung zur Eigentumsübertragung" der Grundverkehrsbehörde zum genannten Kaufvertrag. Diesem Antrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 17. Juli 2003 gemäß § 4 des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 42/1996 idF LGBl. Nr. 50/2000, (Bgld. GVG) die grundverkehrsbehördliche Genehmigung verweigert.
Einem am 3. April 2003 bei der Grundverkehrsbehörde erster Instanz eingelangten, auf § 6 Bgld. GVG gestützten Antrag der Verkäufer auf "Erteilung der Zustimmung zur Eigentumsübertragung" der Grundverkehrsbehörde zum genannten Kaufvertrag vom 27. Februar 2003 (trotz der - offenbar irrtümlichen - Bezeichnung mit Kaufvertrag "vom 5.3.2003" handelt es sich nach dem Akteninhalt, dem Beschwerdevorbringen und der Gegenschrift der belangten Behörde, insbesondere durch den Verweis im Antrag, der "Original-Kaufvertrag erliegt zum Gesuch vom 5.3.2003" - dabei handelt es sich um den oben genannten (undatierten) Antrag des Beschwerdeführers - um denselben Kaufvertrag vom 27. Februar 2003) erteilte die Grundverkehrsbehörde erster Instanz - nach übereinstimmenden Angaben der belangten Behörde und des Beschwerdeführers - mit Bescheid vom 7. Juli 2003 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung. Die Zustellung an den Vertreter der Verkäufer und des Beschwerdeführers ist mit 31. Juli 2003 im Akt ausgewiesen. Dass diese Genehmigung nicht in Rechtskraft erwachsen sei, wird nicht vorgebracht und kann nach dem Akteninhalt auch nicht angenommen werden.
In der vorliegenden, am 1. September 2003 eingebrachten Beschwerde formuliert der Beschwerdeführer als Beschwerdepunkt, der angefochtene Bescheid verletze ihn "in seinem subjektiven Recht auf Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Kaufvertrages vom 27. Februar 2003" sowie "auf eine fehlerfreie Handhabung der Bestimmungen der §§ 37 und 39 VwGG auf erschöpfende und vollständige Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes".
Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 2000, Zl. 99/03/0452, und die dort angegebene Vorjudikatur). Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn der Beschwerdeführer erstrebte die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Kaufvertrages vom 27. Februar 2003. Obwohl sein Antrag auf Erteilung dieser Genehmigung mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen worden war, wurde das Ziel dieses Antrages durch die Genehmigung dieses Kaufvertrages vom 27. Februar 2003 auf Grund des Antrages der Verkäufer auf andere Weise - und zwar noch vor Einbringung der gegenständlichen Beschwerde - vollständig erreicht. Der Beschwerdeführer konnte sohin im Recht auf Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des genannten Kaufvertrages zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde nicht (mehr) verletzt sein, weil die Genehmigung bereits erteilt war. Daran können die Ausführungen in der Beschwerde, nach denen doch eine Beschwer wegen einer "unklaren Rechtslage" durch die beiden Bescheide vorliegen solle, nichts ändern.
Der Beschwerde steht somit der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen, sodass sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war (§ 34 Abs. 1 VwGG).
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 19. Dezember 2003
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003020193.X00Im RIS seit
01.03.2004