Norm
EO §55 Abs2Rechtssatz
Die Beweispflicht bringt es mit sich, daß derjenige, den sie trifft, die zum Beweis seines Vorbringens dienenden Beweismittel anzubieten hat. Das Fehlen der notwendigen Beweisanträge stellt einen inhaltlichen Mangel des Schriftsatzes dar, der nicht verbessert werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0002056Dokumentnummer
JJR_19890315_OGH0002_0030OB00196_8800000_001