RS OGH 1989/3/15 3Ob196/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.1989
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Norm

EO §55 Abs2
ZPO §84 I
ZPO §182 Abs1
ZPO §226 I
ZPO §266 AIII

Rechtssatz

Die Beweispflicht bringt es mit sich, daß derjenige, den sie trifft, die zum Beweis seines Vorbringens dienenden Beweismittel anzubieten hat. Das Fehlen der notwendigen Beweisanträge stellt einen inhaltlichen Mangel des Schriftsatzes dar, der nicht verbessert werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0002056

Dokumentnummer

JJR_19890315_OGH0002_0030OB00196_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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