RS OGH 1989/3/16 8Ob550/89, 8Ob621/90, 3Ob9/11m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.1989
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Norm

EheG §68
SHG allg

Rechtssatz

Das Nachrangprinzip der Sozialhilfe gilt bei jedem anderen Anspruch auf Deckung der Lebensbedürfnisse, also auch bei einem Anspruch nach § 68 EheG.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 550/89
    Entscheidungstext OGH 16.03.1989 8 Ob 550/89
    Veröff: EvBl 1989/142 S 564 = EFSlg XXVI/2
  • 8 Ob 621/90
    Entscheidungstext OGH 23.05.1991 8 Ob 621/90
    Auch; Beisatz: Hier: Besteht eine Ersatzpflicht für die bezogenen Sozialhilfeleistungen der geschiedenen Ehegattin im Falle der Leistung des von ihr begehrten Unterhaltes durch den geschiedenen Ehemann, so haben diese Sozialhilfeleistungen mangels eines bereits erfolgten Übergangs auf den Sozialhilfeträger bei der Unterhaltsfestsetzung außer Betracht zu bleiben. (T1)
  • 3 Ob 9/11m
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 3 Ob 9/11m
    Vgl auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0057530

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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