RS OGH 1989/3/16 6Ob544/89, 1Ob338/97f, 3Ob68/98s, 3Ob205/18w, 5Ob105/19f

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Veröffentlicht am 16.03.1989
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Norm

ZPO §17 A
ZPO §21

Rechtssatz

An die Streitverkündung und an den darauf erfolgten Beitritt als Nebenintervenient sind weder besondere rechtliche Nahebeziehungen noch ein vertragsähnliches Verhältnis mit wechselseitigen Treuepflichten, Sorgfaltspflichten, Aufklärungspflichten und Fürsorgepflichten geknüpft. Die Hauptpartei bleibt vielmehr Herrin des Verfahrens, ihr allein obliegt die Disposition über den Streitgegenstand und sie kann alle ihr unerwünschten Prozeßhandlungen des Nebenintervenienten einschließlich von ihm ergriffener Rechtsmittel zurücknehmen. Es bleibt ihr auch unbenommen, noch im Berufungsverfahren (§ 483 Abs 3 ZPO) Ruhensvereinbarungen mit dem Prozeßgegner zu treffen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 544/89
    Entscheidungstext OGH 16.03.1989 6 Ob 544/89
    Veröff: RZ 1989/94 S 250
  • 1 Ob 338/97f
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 1 Ob 338/97f
    Vgl; nur: An die Streitverkündung und an den darauf erfolgten Beitritt als Nebenintervenient sind weder besondere rechtliche Nahebeziehungen noch ein vertragsähnliches Verhältnis mit wechselseitigen Treuepflichten, Sorgfaltspflichten, Aufklärungspflichten und Fürsorgepflichten geknüpft. Die Hauptpartei bleibt vielmehr Herrin des Verfahrens, ihr allein obliegt die Disposition über den Streitgegenstand und sie kann alle ihr unerwünschten Prozeßhandlungen des Nebenintervenienten einschließlich von ihm ergriffener Rechtsmittel zurücknehmen. (T1)
    Beisatz: Die Rechtmäßigkeit eines autonomen prozessualen Verhaltens der Hauptpartei wird nur durch das Schikaneverbot begrenzt. (T2)
  • 3 Ob 68/98s
    Entscheidungstext OGH 16.09.1998 3 Ob 68/98s
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Die Parteien vergleichen sich in der mündlichen Berufungsverhandlung, wodurch der Nebenintervenient nachträglich seinen Kostenersatzanspruch verliert. (T3)
  • 3 Ob 205/18w
    Entscheidungstext OGH 23.01.2019 3 Ob 205/18w
  • 5 Ob 105/19f
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 5 Ob 105/19f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0035570

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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