Norm
ZPO §17 ARechtssatz
An die Streitverkündung und an den darauf erfolgten Beitritt als Nebenintervenient sind weder besondere rechtliche Nahebeziehungen noch ein vertragsähnliches Verhältnis mit wechselseitigen Treuepflichten, Sorgfaltspflichten, Aufklärungspflichten und Fürsorgepflichten geknüpft. Die Hauptpartei bleibt vielmehr Herrin des Verfahrens, ihr allein obliegt die Disposition über den Streitgegenstand und sie kann alle ihr unerwünschten Prozeßhandlungen des Nebenintervenienten einschließlich von ihm ergriffener Rechtsmittel zurücknehmen. Es bleibt ihr auch unbenommen, noch im Berufungsverfahren (§ 483 Abs 3 ZPO) Ruhensvereinbarungen mit dem Prozeßgegner zu treffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0035570Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020