RS OGH 1989/3/16 13Os19/89, 12Os42/96 (12Os43/96), 11Os120/96 (11Os121/96)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.1989
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Norm

StGB §88 Abs1 A
StGB §88 Abs1 B

Rechtssatz

Mehrere Verletzte begründen gleichartige Idealkonkurrenz oder verstärkte Tatbestandsmäßigkeit, wenn nur wenigstens die Verletzung einer Person die Schwelle der Strafbarkeit (Abs 2) überschreitet. Kein Freispruch von der Zufügung einzelner der - wenn auch für sich allein nach Abs 2 straflosen - Verletzungen einer der mehreren Personen; auch dann nicht, wenn vom Ankläger nicht inkriminiert.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 19/89
    Entscheidungstext OGH 16.03.1989 13 Os 19/89
    Veröff: SSt 60/18 = EvBl 1989/140 S 563
  • 12 Os 42/96
    Entscheidungstext OGH 23.05.1996 12 Os 42/96
    Beisatz: Wenn aus der Tat nicht nur eine unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des § 88 Abs 2 Z 4 StGB liegende Verletzung einer Person, sondern darüber hinausgehende Verletzungen (oder der Tod) wenigstens einer weiteren Person entstanden sind, ist nach herrschender Rechtsprechung - gestützt auf den Gesetzeswortlaut - § 88 Abs 2 Z 4 StGB nicht anwendbar. (T1)
  • 11 Os 120/96
    Entscheidungstext OGH 01.10.1996 11 Os 120/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0092636

Dokumentnummer

JJR_19890316_OGH0002_0130OS00019_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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