Norm
StGB §88 Abs1 ARechtssatz
Mehrere Verletzte begründen gleichartige Idealkonkurrenz oder verstärkte Tatbestandsmäßigkeit, wenn nur wenigstens die Verletzung einer Person die Schwelle der Strafbarkeit (Abs 2) überschreitet. Kein Freispruch von der Zufügung einzelner der - wenn auch für sich allein nach Abs 2 straflosen - Verletzungen einer der mehreren Personen; auch dann nicht, wenn vom Ankläger nicht inkriminiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0092636Dokumentnummer
JJR_19890316_OGH0002_0130OS00019_8900000_002