Norm
EheG §94 Abs2Rechtssatz
Konnte der Ausgleichszahlungspflichtige während der langen Dauer des Verfahrens wegen der ihm bekannten Forderungen der Antragstellerin entsprechende Vorsorge in Form von Rücklagenbildung treffen, so erscheint es nicht angemessen, ihm zur Erfüllung der Ausgleichszahlung eine längere als zweimonatige Zahlungsfrist (=Geldbeschaffungsfrist) oder Ratenzahlung zu gewähren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0057702Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.11.2020