Norm
StGB §2 DRechtssatz
Das Vergehen nach § 286 StGB ist ein echtes Unterlassungsdelikt, dessen Tatbestandsverwirklichung auch erfordert, daß im Einzelfall dem Handlungspflichtigen das gebotene Verhalten physisch - real möglich war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0089536Dokumentnummer
JJR_19890321_OGH0002_0110OS00024_8900000_001