Norm
StGB §146 A6Rechtssatz
Bei einem Insichgeschäft (in Form einer Doppelvertretung zweier GmbH) handelt es sich um eine Konstellation, die von besonderen Rechtspflichten oder Vertrauenselementen gekennzeichnet ist. Dabei gesetzte Täuschungshandlungen (Legen überhöhter Rechnungen) können dann betrugstypisch (und nicht untreuetypisch) sein, wenn der Zahlungspflichtige auf Grund einer spezifischen (eine entsprechende Treuepflicht einschließenden) Rechtsbeziehung seinerseits von der Gegenseite fordern und auch darauf vertrauen kann, daß seine wirtschaftlichen Interessen bei der Geschäftsabwicklung angemessen berücksichtigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0094406Dokumentnummer
JJR_19890321_OGH0002_0110OS00158_8800000_002