RS OGH 1989/3/21 10ObS92/89

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Veröffentlicht am 21.03.1989
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Norm

ZPO §503 Z2 C3b

Rechtssatz

Gelangt das Berufungsgericht zum Ergebnis, daß die vorhandenen Beweismittel zur Feststellung des zusammenfassenden Leistungskalküls ausreichend und geeignet seien und es eines zusammenfassenden ärztlichen Gutachtens als Grundlage hiefür nicht bedürfe, so unterliegt dies nicht der Überprüfung im Revisionsverfahren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0043192

Dokumentnummer

JJR_19890321_OGH0002_010OBS00092_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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