Norm
ZPO §503 Z2 C3bRechtssatz
Gelangt das Berufungsgericht zum Ergebnis, daß die vorhandenen Beweismittel zur Feststellung des zusammenfassenden Leistungskalküls ausreichend und geeignet seien und es eines zusammenfassenden ärztlichen Gutachtens als Grundlage hiefür nicht bedürfe, so unterliegt dies nicht der Überprüfung im Revisionsverfahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0043192Dokumentnummer
JJR_19890321_OGH0002_010OBS00092_8900000_001