Norm
StGB §146 ERechtssatz
Ein Kollektivvertretungsberechtigter, der die Zustimmung der übrigen Vertretungsbefugten durch Verschweigen wesentlicher Umstände oder auch bloß dadurch erreicht, dass er sich auf mangelnde Kontrolle verlässt, verantwortet ausschließlich Untreue und nicht Betrug. Lediglich in besonderen Konstellationen (hier: Insichgeschäft in Form einer Doppelvertretung zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung) kann auch eine durch "blindes Vertrauen" dispositionsbefugter Mitgesellschafter begünstigte dolose Überhöhung einer Preisforderung unter dem Gesichtspunkt der Verkehrsinadäquanz als betrugstaugliche Täuschungshandlung in Betracht kommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0094442Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.04.2022