Norm
StGB §126 Abs1 Z5Rechtssatz
Die Qualifikationsnorm des § 126 Abs 1 Z 5 StGB setzt voraus, dass die Beschädigung der betroffenen Einrichtung ein für die Betriebssicherheit bedeutsames Ausmaß erreicht, das heißt jedenfalls geeignet ist, die Betriebssicherheit als solche zumindest abstrakt zu beeinträchtigen und eine abstrakte Gefährdung des besonderen Zweckes hervorzurufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0093455Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018