RS OGH 1989/3/21 11Os16/89, 14Os89/97, 15Os47/16z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.1989
beobachten
merken

Norm

StGB §28 Ca
StGB §133 G
StGB §146 F

Rechtssatz

Unbeschadet des Umstandes, daß die Täter (Frachtführer und dessen Chauffeure) die Veruntreuung von ihnen anvertrautem Transportgut und den nachfolgenden Versicherungsbetrug (Vortäuschen des Verlusts infolge Diebstahls) gleichzeitig bedachten und beschlossen, treffen beide Delikte in echter Realkonkurrenz zusammen (weder typische Begleittat noch straflose Vortat oder Nachtat).

Entscheidungstexte

  • 11 Os 16/89
    Entscheidungstext OGH 21.03.1989 11 Os 16/89
  • 14 Os 89/97
    Entscheidungstext OGH 09.09.1997 14 Os 89/97
    Vgl auch; nur: Beide Delikte treffen in echter Realkonkurrenz zusammen. (T1); Beisatz: Hier: Veruntreuung eines geleasten PKWs und Versicherungsbetrug durch Vortäuschung dessen Diebstahls. (T2)
  • 15 Os 47/16z
    Entscheidungstext OGH 15.02.2017 15 Os 47/16z
    Auch; Beisatz: Täuschungshandlungen zur Sicherung oder Deckung zuvor vom selben Täter begangener Vermögensstraftaten erfüllen nicht zusätzlich den Betrugstatbestand, soweit der Vermögensschaden bereits durch die Vortat verursacht wurde. Wird jedoch durch die Täuschung ein Dritter geschädigt oder der durch die Vortat eingetretene Vermögensschaden auf einen Dritten überwälzt, ist der Täter auch wegen Betrugs strafbar. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0091258

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten