RS OGH 1989/3/21 10ObS96/89

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Veröffentlicht am 21.03.1989
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Norm

ASGG §87 Abs3
ZPO §266 DIII

Rechtssatz

Die Voraussetzung des § 87 Abs 3 ASGG ist bei ausdrücklich zugestandenen Tatsachen (S 266 Abs 1 ZPO) nur dann erfüllt, wenn der qualifizierte Vertreter den das Geständnis enthaltenden vorbereitenden Schriftsatz unterfertigt oder bei der mündlichen Verhandlung oder vor einem beauftragten oder ersuchten Richter das Geständnis selbst abgibt oder das vom miterschienen Versicherten, also in Anwesenheit des qualifizierten Vertreters, abgegebene Geständnis nicht sofort widerruft oder berichtigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0040105

Dokumentnummer

JJR_19890321_OGH0002_010OBS00096_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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