Norm
ASGG §87 Abs3Rechtssatz
Die Voraussetzung des § 87 Abs 3 ASGG ist bei ausdrücklich zugestandenen Tatsachen (S 266 Abs 1 ZPO) nur dann erfüllt, wenn der qualifizierte Vertreter den das Geständnis enthaltenden vorbereitenden Schriftsatz unterfertigt oder bei der mündlichen Verhandlung oder vor einem beauftragten oder ersuchten Richter das Geständnis selbst abgibt oder das vom miterschienen Versicherten, also in Anwesenheit des qualifizierten Vertreters, abgegebene Geständnis nicht sofort widerruft oder berichtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0040105Dokumentnummer
JJR_19890321_OGH0002_010OBS00096_8900000_001