Norm
StPO §270 Abs2 Z5Rechtssatz
Die gerichtliche Begründungspflicht erstreckt sich - ungeachtet ihrer gesetzlichen Beschränkung auf eine bloß gedrängte Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) - auf eine Abwägung sämtlicher für die Lösung der Schuldfrage ausschlaggebender Verfahrensergebnisse. Sie umfaßt dementsprechend jedenfalls die Würdigung einer inhaltlich einer Alibibestätigung gleichkommenden Zeugenaussage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0098701Dokumentnummer
JJR_19890321_OGH0002_0110OS00015_8900000_001