Norm
StPO §152 Abs1 Z1Rechtssatz
Zweck des Rechtes des Angehörigen (§ 72 StGB), unter Wahrheitspflicht und Strafsanktion (§ 288 StGB) als Zeuge gegen einen nahestehenden Beschuldigten nicht aussagen zu müssen, ist ausschließlich die Erwägung des Gesetzgebers, Angehörigen seelische Zwangslagen zu ersparen. Auf die Ausübung dieses Zeugnisentschlagungsrechtes nach § 152 StPO hat der Beschuldigte keinen Anspruch; er kann daher weder aus dieser noch aus einer anderen den Zeugen begünstigenden Verfahrensbestimmung (zB § 153 StPO) die Beschränkung des Gebotes auf Erforschung der materiellen Wahrheit ableiten (SSt V/66 und die seither ständige Judikatur, zuletzt RZ 1988/17).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0097678Dokumentnummer
JJR_19890330_OGH0002_0120OS00026_8900000_004