RS OGH 1989/3/30 12Os26/89, 13Os131/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.1989
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Norm

StPO §152 Abs1 Z1
StPO §153
StPO §252

Rechtssatz

Zweck des Rechtes des Angehörigen (§ 72 StGB), unter Wahrheitspflicht und Strafsanktion (§ 288 StGB) als Zeuge gegen einen nahestehenden Beschuldigten nicht aussagen zu müssen, ist ausschließlich die Erwägung des Gesetzgebers, Angehörigen seelische Zwangslagen zu ersparen. Auf die Ausübung dieses Zeugnisentschlagungsrechtes nach § 152 StPO hat der Beschuldigte keinen Anspruch; er kann daher weder aus dieser noch aus einer anderen den Zeugen begünstigenden Verfahrensbestimmung (zB § 153 StPO) die Beschränkung des Gebotes auf Erforschung der materiellen Wahrheit ableiten (SSt V/66 und die seither ständige Judikatur, zuletzt RZ 1988/17).

Entscheidungstexte

  • 12 Os 26/89
    Entscheidungstext OGH 30.03.1989 12 Os 26/89
    Veröff: EvBl 1989/141 S 539
  • 13 Os 131/98
    Entscheidungstext OGH 30.09.1998 13 Os 131/98
    Vgl auch; nur: Auf die Ausübung dieses Zeugnisentschlagungsrechtes nach § 152 StPO hat der Beschuldigte keinen Anspruch; er kann daher weder aus dieser noch aus einer anderen den Zeugen begünstigenden Verfahrensbestimmung (zB § 153 StPO) die Beschränkung des Gebotes auf Erforschung der materiellen Wahrheit ableiten. (T1); Beisatz: Aus der Tatsache, daß Zeugen vom Entschlagungsrecht Gebrauch gemacht haben, kann der Angeklagte für sich nichts ableiten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0097678

Dokumentnummer

JJR_19890330_OGH0002_0120OS00026_8900000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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