Norm
KO §11Rechtssatz
Hat der Masseverwalter in der Prüfungstagsatzung die als Kaufpreisforderung angemeldeten Konkursansprüche der klagenden Partei als solche anerkannt, so ist ihr der Masseverwalter darüber auskunftspflichtig, an wen die von ihr unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren verkauft und wann die jeweiligen Erwerber welchen Betrag dafür bezahlt haben, wenn die Kenntnis dieser Umstände für die Feststellung von Aussonderungsansprüchen bzw Ersatzaussonderungsansprüchen und Absonderungsansprüchen notwendig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0064230Dokumentnummer
JJR_19890330_OGH0002_0080OB00048_8800000_001