Norm
StPO §252Rechtssatz
Die Vorschrift des § 252 StPO dient neben der Wahrung des Grundsatzes der Mündlichkeit auch der konkreten Ausformung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit des Verfahrens, indem angeordnet wird, daß Mitbeschuldigte, Zeugen und Sachverständige grundsätzlich mündlich in der Hauptverhandlung zu vernehmen sind. Da diese unmittelbare Beweisaufnahme aber an tatsächliche und rechtliche Schranken stößt, erfährt dieser Grundsatz in den im § 252 Abs 1 und 2 StPO umschriebenen Ausnahmefällen eine Durchbrechung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0098105Dokumentnummer
JJR_19890330_OGH0002_0120OS00026_8900000_005