RS OGH 1989/3/30 12Os26/89, 15Os5/91, 13Os68/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.1989
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Norm

StPO §152
StPO §153
StPO §252 Abs1 Z3

Rechtssatz

Entschlägt sich ein Zeuge der Aussage (§§ 152, 153 StPO) ist es dennoch zulässig, seine in einem abgesonderten Verfahren als Beschuldigter gemachten Angaben zu verlesen, zumal jene Angaben prozessual nicht unter Kautelen einer Zeugenaussage zustandegekommen sind und daher als solche gar nicht geeignet sein können, das Entschlagungsrecht des Zeugen zu tangieren.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 26/89
    Entscheidungstext OGH 30.03.1989 12 Os 26/89
    Veröff: EvBl 1989/141 S 539
  • 15 Os 5/91
    Entscheidungstext OGH 29.08.1991 15 Os 5/91
  • 13 Os 68/04
    Entscheidungstext OGH 14.07.2004 13 Os 68/04
    Gegenteilig; Beisatz: Die Judikatur vor Inkrafttreten des StPÄG 1993 ist angesichts der Neugestaltung der §§152 f, 252 StPO obsolet: Verweigert eine ehemals als Mitbeschuldigter vernommene Person nunmehr als Zeuge - im Hinblick auf §152 Abs 1 Z 1 StPO berechtigt - die Aussage, steht einer Verlesung seiner früheren Angaben §252 Abs1 StPO entgegen, zumal § 252 Abs 4 StPO eine Umgehung des bei berechtigter Aussageverweigerung eines Zeugen bestehenden Verlesungsverbots mit Nichtigkeit bedroht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0097400

Dokumentnummer

JJR_19890330_OGH0002_0120OS00026_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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