Norm
StPO §152Rechtssatz
Entschlägt sich ein Zeuge der Aussage (§§ 152, 153 StPO) ist es dennoch zulässig, seine in einem abgesonderten Verfahren als Beschuldigter gemachten Angaben zu verlesen, zumal jene Angaben prozessual nicht unter Kautelen einer Zeugenaussage zustandegekommen sind und daher als solche gar nicht geeignet sein können, das Entschlagungsrecht des Zeugen zu tangieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0097400Dokumentnummer
JJR_19890330_OGH0002_0120OS00026_8900000_002