Norm
ABGB §1037Rechtssatz
Der Anspruch des Mieters auf Ersatz von (nicht dem Bestandgeber obliegenden) Aufwendungen ist zweifach begrenzt: er ist nicht höher als einerseits der tatsächliche Aufwand des Bestandnehmers und andererseits der klare, überwiegende Vorteil des Bestandgebers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0019828Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.06.2014