Norm
ABGB §1037Rechtssatz
Soweit Vermögensrechte in Betracht kommen, muß der Geschäftsherr (Bestandgeber) bereichert sein, es muß ihm durch die Geschäftsführung ein höherer Tauschwert oder Ertragswert zugekommen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0019897Dokumentnummer
JJR_19890331_OGH0002_0050OB00527_8900000_002