Norm
EO §101Rechtssatz
Nach der im Versteigerungsverfahren anzuwendenden Spezialbestimmung des § 134 Abs 3 EO iVm § 101 EO darf das Buchgericht - wenn es der Meinung ist, das Versteigerungsverfahren wäre wegen des eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes undurchführbar - die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens nicht ablehnen. Es hat vielmehr die begehrte Anmerkung vorzunehmen und sich darauf zu beschränken, das Exekutionsgericht - wie in den §§ 134 Abs 3 und 136 Abs 4 EO vorgesehen - vom Bestehen des vermeintlichen bücherlichen Hindernisses zu verständigen. Diese hätte dann zu entscheiden gehabt, ob das Hindernis zu beheben oder das Verfahren einzustellen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0002868Dokumentnummer
JJR_19890331_OGH0002_0050OB00050_8800000_001