TE Vfgh Beschluss 2000/6/30 B771/00

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Veröffentlicht am 30.06.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Beschwerdeerhebung gegen einen Abgabenbescheid wegen Aussichtslosigkeit angesichts der Möglichkeit, sich über aushaftende Rückstände vor Übernahme der Funktion zu unterrichten; Ablehnung der Beschwerde wäre zu gewärtigen

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom 23. November 1999, Z MD-VfR - K43/98.

Es besteht (angesichts der Möglichkeit, sich über aushaftende Rückstände vor Übernahme der Funktion zu unterrichten) kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Bescheid auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder daß bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre; es ergeben sich vielmehr ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes fallen. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.

Der Antrag ist sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B771.2000

Dokumentnummer

JFT_09999370_00B00771_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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