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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §17 Abs2Leitsatz
Zurückweisung einer selbst verfassten Beschwerde wegen nicht behobenen Formmangels nach Abweisung eines VerfahrenshilfeantragsSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 14. Juli 2007 die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den oben genannten Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung betreffend Sozialhilfe.römisch eins. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 14. Juli 2007 die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den oben genannten Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung betreffend Sozialhilfe.
Mit Beschluss vom 10. Oktober, B1292/07-6, wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) wegen offenbarer Aussichtslosigkeit ab. In einem - zugleich mit dem genannten Beschluss - am 23. November 2007 zugestellten Schriftsatz vom 31. Oktober 2007, B1292/07-7, wies der Verfassungsgerichtshof den Einschreiter darauf hin, dass es ihm nunmehr gemäß §464 Abs3 ZPO sowie §§35, 82 Abs1, 17 Abs2 VfGG frei stehe, die Beschwerde innerhalb von sechs Wochen durch einen selbst gewählten Rechtsanwalt einzubringen.
Am 31. Dezember 2007 langte die vorliegende, nicht von einem Rechtsanwalt eingebrachte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein, in denen der Beschwerdeführer die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet.
II. Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden (§17 Abs2 VfGG).römisch II. Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden (§17 Abs2 VfGG).
Da die vorliegende Beschwerde jedoch entgegen ausdrücklicher Belehrung über dieses Erfordernis nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht wurde, ist sie wegen nicht behobenen - und aufgrund der Erfolglosigkeit der Belehrung voraussichtlich nicht behebbaren - Mangels eines formellen Erfordernisses zurückzuweisen (vgl. VfGH 26.2.2007, B1564/06; 6.12.2004, B844/04; 22.2.1999, B22/99). Da die vorliegende Beschwerde jedoch entgegen ausdrücklicher Belehrung über dieses Erfordernis nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht wurde, ist sie wegen nicht behobenen - und aufgrund der Erfolglosigkeit der Belehrung voraussichtlich nicht behebbaren - Mangels eines formellen Erfordernisses zurückzuweisen vergleiche VfGH 26.2.2007, B1564/06; 6.12.2004, B844/04; 22.2.1999, B22/99).
III. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.römisch III. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Abtretung, VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B1292.2007Dokumentnummer
JFT_09919774_07B01292_00