TE Vfgh Erkenntnis 2008/12/4 G15/08, V304/08 ua

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Veröffentlicht am 04.12.2008
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art120b Abs1
RAO §37
RL-BA 1977 §9b
Statut der Treuhand-Revision der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 120b heute
  2. B-VG Art. 120b gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  1. RAO § 37 heute
  2. RAO § 37 gültig ab 30.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  3. RAO § 37 gültig von 25.05.2018 bis 29.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  4. RAO § 37 gültig von 01.01.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  5. RAO § 37 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2009
  6. RAO § 37 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2009
  7. RAO § 37 gültig von 01.01.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  8. RAO § 37 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005
  9. RAO § 37 gültig von 29.10.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003
  10. RAO § 37 gültig von 01.06.1999 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999

Leitsatz

Aufhebung einer Verordnungsermächtigung in der Rechtsanwaltsordnungbetreffend die Festlegung von Pflichten im Zusammenhang mit derÜbernahme und Durchführung von Treuhandschaften wegen Verstoßes gegendas Determinierungsgebot; wesentliche Eingriffsbefugnisse auch in dieRechte und Pflichten Dritter; Aufhebung der darauf gestütztenVerordnungsbestimmungen nach Wegfall der gesetzlichen Grundlage

Spruch

I. §37 Abs1 Z2b der Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868, RGBl. Nr. 96, idF BGBl. I Nr. 93/2003, wird als verfassungswidrig aufgehoben. römisch eins. §37 Abs1 Z2b der Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868, RGBl. Nr. 96, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2003,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit 31. Dezember 2009 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

II. Als gesetzwidrig werden aufgehoben römisch II. Als gesetzwidrig werden aufgehoben

1. §9b der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter 1977 (RL-BA 1977), kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 28. September 1999 bzw. 27. September 2001, sowie

2. das Statut der Treuhand-Revision der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, in der 10. Revisionsfassung vom 17. Februar 2005.

Die Aufhebungen treten mit 31. Dezember 2009 in Kraft.

Die Bundesministerin für Justiz ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet. Die Bundesministerin für Justiz ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch II verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B147/06 eine Beschwerderömisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B147/06 eine Beschwerde

gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich (im Folgenden: RAK NÖ) vom 15. Dezember 2005 anhängig, mit dem unter anderem die "Beschwerde/Vorstellung" gegen den Bestellungsbeschluss eines anderen Rechtsanwaltes betreffend die Durchführung einer Revision beim Beschwerdeführer zurückgewiesen wurde.

2. Bei der Behandlung der Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §37 Abs1 Z2b der Rechtsanwaltsordnung (im Folgenden: RAO) und der Gesetzmäßigkeit des §9b der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (im Folgenden: RL-BA 1977) sowie des Punktes 15.2 des Statutes der Treuhand-Revision der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, in der

10. Revisionsfassung vom 17. Februar 2005, (im Folgenden: Statut) entstanden. Der Gerichtshof leitete daher mit Beschluss vom 6. Dezember 2007 von Amts wegen ein Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfungsverfahren hinsichtlich der genannten Bestimmungen ein.

II. Zur Rechtslage:römisch II. Zur Rechtslage:

1. Die maßgebliche Bestimmung der RAO lautet auszugsweise (der in Prüfung gezogene Teil der Bestimmung ist hervorgehoben):

"§37. (1) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag kann Richtlinien erlassen

1. zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs;

2. zur Überwachung der Pflichten des Rechtsanwalts;

2a. für die Ausübung der Tätigkeit eines mittlerweiligen Stellvertreters, insbesondere über seine Rechte und Pflichten dem Rechtsanwalt, dem ehemaligen Rechtsanwalt oder dessen Rechtsnachfolger gegenüber sowie über seine Entlohnung, zur Wahrung der Interessen der betroffenen Parteien und über die Führung der Kanzlei;

2b. für die Festlegung von Pflichten im Zusammenhang mit der Übernahme und Durchführung von Treuhandschaften, insbesondere von Melde-, Auskunfts- und Versicherungspflichten, sowie für die Schaffung und Führung von verbindlichen Einrichtungen, die der Sicherung und Überwachung der Erfüllung dieser Pflichten dienen und die auch mittels automationsunterstütztem Datenverkehr geführt werden können;

3. für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern, im besonderen über Art, Umfang und Gegenstand von Ausbildungsveranstaltungen, an denen der Rechtsanwaltsanwärter als Voraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung teilzunehmen hat, sowie für die Anrechenbarkeit ihrer praktischen Verwendung; in den Richtlinien kann den Rechtsanwaltsanwärtern auch die Möglichkeit eingeräumt werden, an einem Teil der Ausbildungsveranstaltungen erst nach Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung und vor Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte teilzunehmen;

4. für die von den Rechtsanwälten für ihre Leistungen zu vereinbarenden Entlohnungen;

5. für die Vergabe von Standesauszeichnungen;

6. zur Festlegung der Verpflichtung nach §9 Abs1a.

  1. (2)Absatz 2Die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag erlassenen Richtlinien sind im Internet auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (http://www.rechtsanwaelte.at) dauerhaft bereitzustellen."

Die in Prüfung gezogene Bestimmung des §37 Abs1 Z2b RAO wurde mit dem Rechtsanwalts-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999, BGBl. I 71, in die RAO eingefügt; die Absatzbezeichnung erhielt sie mit BGBl. I 93/2003. Die in Prüfung gezogene Bestimmung des §37 Abs1 Z2b RAO wurde mit dem Rechtsanwalts-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999, BGBl. römisch eins 71, in die RAO eingefügt; die Absatzbezeichnung erhielt sie mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 93 aus 2003,.

2. Die Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (im Folgenden: ÖRAK) hat bei ihren Tagungen am 17. September 1999 bzw. 21. September 2001 unter anderem die folgenden - in Prüfung gezogenen - Ergänzungen der - als Verordnung zu qualifizierenden (vgl. VfSlg. 9470/1982; s. auch VfSlg. 15.584/1999) - RL-BA 1977 beschlossen: 2. Die Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (im Folgenden: ÖRAK) hat bei ihren Tagungen am 17. September 1999 bzw. 21. September 2001 unter anderem die folgenden - in Prüfung gezogenen - Ergänzungen der - als Verordnung zu qualifizierenden vergleiche VfSlg. 9470/1982; s. auch VfSlg. 15.584/1999) - RL-BA 1977 beschlossen:

"§9b. (1) Die Rechtsanwaltskammern haben bis 30. Juni 2000 Einrichtungen zu schaffen, die der Sicherung und Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes, insbesondere von Melde-, Auskunfts- und Versicherungspflichten im Zusammenhang mit der Übernahme und Durchführung von vertraglich übernommenen Treuhandschaften, in deren Rahmen der Rechtsanwalt den Auftrag zur Verwahrung und späteren Ausfolgung eines bei ihm hinterlegten Geldbetrages für den Fall des Eintrittes einer oder mehrerer Bedingungen an einen oder mehrere, ihm als begünstigte genannte Dritte übernimmt und durchführt, dienen.

Von dem vorstehend definierten Begriff jedenfalls nicht umfasst sind

a) Treuhanderläge, die den Betrag von Euro 40.000,- nicht überschreiten,

b) Treuhanderläge, die für die Entrichtung von Gerichtsgebühren oder von Steuern oder Abgaben gewidmet sind, sowie

c) die Entgegennahme von Geldbeträgen im Rahmen einer Forderungsbetreibung oder Prozessführung und

d) die Verwaltung von Vermögen und die Tätigkeit als Ausgleichs- oder Masseverwalter.

  1. (2)Absatz 2Diese Einrichtungen können auch mittels automationsunterstütztem Datenverkehr geführt werden und haben jedenfalls vorzusehen, dass

a) der Rechtsanwalt eine übernommene Treuhandschaft selbständig ausüben können muss,

b) dem Rechtsanwalt die Übernahme von Bürgschaften, Darlehens- und Kreditgewährungen in diesem Zusammenhang untersagt ist,

c) der Treuhandauftrag schriftlich abzuschließen ist,

d) der Rechtsanwalt Beginn und Beendigung der Treuhandschaft der Einrichtung zu melden hat,

e) der Rechtsanwalt das treuhandanderkontoführende Kreditinstitut zu ermächtigen und zu beauftragen hat, Duplikate der Kontoauszüge und der Überweisungsträger an den/die Treugeber zu übermitteln,

f) der Rechtsanwalt sich anteilig an der Prämie einer von seiner Rechtsanwaltskammer abgeschlossenen Vertrauensschadensversicherung zu beteiligen hat und

g) der Rechtsanwalt verpflichtet ist, der Einrichtung die Überprüfung der ordnungsgemäßen Abwicklung der von ihm übernommenen Treuhandschaft zu ermöglichen, daran mitzuwirken und sich von seinem Auftraggeber in diesem Umfang von seiner Verschwiegenheitspflicht entbinden zu lassen.

Darüber hinaus können diese Einrichtung vorsehen, dass

h) der in Abs1 lita) festgesetzte Höchstbetrag jener Treuhanderläge, die nicht von dem in Abs1 definierten Begriff umfasst sind, in geringerer Höhe festgesetzt wird;

i) der Rechtsanwalt auch laufende Verfügungen über den Treuhanderlag der Einrichtung zu melden hat;

j) der Rechtsanwalt das treuhandanderkontoführende Kreditinstitut zu ermächtigen und zu beauftragen hat, Duplikate der Kontoauszüge und der Überweisungsträger auch an Begünstigte und an die Einrichtung zu übermitteln und

k) der Rechtsanwalt verpflichtet ist, seinem Klienten bzw. dem Treugeber die Statuten bzw. Bestimmungen der Einrichtungen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

  1. (3)Absatz 3Ein Rechtsanwalt, der Treuhandschaften im Sinne des Abs1 übernimmt und durchführt, hat diese ausschließlich nach Maßgabe der Bestimmungen der von seiner Rechtsanwaltskammer geschaffenen Einrichtung zu übernehmen und durchzuführen.

  1. (4)Absatz 4Diese Verpflichtung des Rechtsanwaltes gemäß Abs3 entfällt dann, wenn der Treugeber des Rechtsanwaltes diesem gegenüber die Abwicklung der Treuhandschaft im Rahmen der geschaffenen Einrichtung ausdrücklich und schriftlich ablehnt, obwohl ihm nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde, dass sohin die Kontrolle der Abwicklung der Treuhandschaft durch die Einrichtung sowie ein allenfalls bestehender Versicherungsschutz entfällt."

3. Das Statut lautet auszugsweise (die in Prüfung gezogenen Teile sind hervorgehoben):

"Erster Abschnitt

Grundlagen

1. Richtlinie

Nach §9b Abs1 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA) sind von den Rechtsanwaltskammern Einrichtungen zu schaffen, die der Überwachung und Sicherung der Pflichten des Rechtsanwaltes, insbesondere von Melde-, Auskunfts- und Versicherungspflichten im Zusammenhang mit der Übernahme und Durchführung von vertraglich übernommenen Treuhandschaften dienen.

2. Umsetzung

In Erfüllung dieser Verpflichtung ist bei der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich die

'Treuhand-Revision der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich'

eingerichtet.

3. Inhalt

Das vorliegende Statut regelt Einrichtung und Aufgaben der Treuhand-Revision sowie die Rechte und Pflichten der diesem Statut unterliegenden Rechtsanwälte.

4. Einfluss auf sonstige Verpflichtungen

Durch dieses Statut werden die den Rechtsanwalt treffenden sonstigen gesetzlichen, vertraglichen und standesrechtlichen Verpflichtungen weder aufgehoben noch eingeschränkt; dies gilt insbesondere für die Absprachen in der Treuhandvereinbarung."

"Vierter Abschnitt

Die Treuhand-Revision

...

15. Kontrolle

15.1 Aufgaben

Die Kontrollaufgaben der Treuhand-Revision bestehen in der Überwachung der Pflichten des Rechtsanwalts im Zusammenhang mit der Übernahme und Durchführung von Treuhandschaften, die unter dieses Statut fallen. Die Kontrolle wird durch die Revisionsbeauftragten ausgeübt.

Die Kontrolltätigkeit umfasst sowohl stichprobenartige Prüfungen ohne konkreten Anlass gemäß Richtlinien des Ausschusses oder infolge besonderer Aufträge desselben als auch Kontrollen bei Verdacht von Pflichtverletzungen. Der Prüfungsauftrag an die Revisionsbeauftragten ergeht durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich.

Die Kontrolle ist von den Revisionsbeauftragten - außer bei Gefahr in Verzug - zumindest 24 Stunden vorher anzukündigen. Sie ist nur während der Kanzleiöffnungszeiten des zu überprüfenden Rechtsanwalts durchzuführen, es sei denn, es besteht der dringende Verdacht einer Pflichtverletzung oder die Überprüfung kann während der Kanzleiöffnungszeiten nicht zu Ende geführt werden.

15.2 Duldungs- und Mitwirkungspflichten des Rechtsanwalts

Der Rechtsanwalt hat die Überprüfung in seinen Kanzleiräumlichkeiten zu gestatten.

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, über alle diesem Statut unterliegenden Treuhandschaften die von den Revisionsbeauftragten gewünschten Auskünfte zu erteilen. Er hat ihnen Einsicht in alle die Treuhandschaft betreffenden Unterlagen, insbesondere in das von ihm geführte Treuhandverzeichnis, die Handakte, den Kontoverfügungsauftrag, den Kontoeröffnungsantrag und alle Bankbelege der Treuhandkonten zu gewähren und über Verlangen Kopien davon anzufertigen und zu übergeben.

Die Überprüfung kann auch durch die Abforderung der Übersendung von Kopien der bezeichneten Unterlagen, insbesondere per Fax oder Mail an die Treuhand-Revision der Kammer erfolgen.

Der Rechtsanwalt hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten auch dann erfüllt werden, wenn er persönlich an der Anwesenheit verhindert ist. Abgeschlossene Treuhandschaften unterliegen nur dann der verpflichtenden Kontrolle, wenn der Abschlusserklärung keine Bestätigung der Treugeber angeschlossen war."

III. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit erwogen:römisch III. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit erwogen:

1.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss zur Präjudizialität des Punktes 15.2 des Statutes ausgeführt:

"Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers mangels Parteistellung zurückgewiesen. "Mit Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers mangels Parteistellung zurückgewiesen.

Die belangte Behörde dürfte zwar bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides den in Prüfung gezogenen Punkt 15.2 des Statutes nicht angewendet haben, das allein schließt jedoch nicht aus, dass der Verfassungsgerichtshof bei Überprüfung des angefochtenen Bescheides die in Prüfung gezogene Regelung anzuwenden hätte. Denn eine Norm ist vom Verfassungsgerichtshof auch dann anzuwenden und damit präjudiziell, wenn sie von der Behörde richtigerweise anzuwenden gewesen wäre (vgl. VfSlg. 10.617/1985, 11.752/1988, 15.204/1998, 16.452/2002). Dies scheint im vorliegenden Verfahren zuzutreffen: Die belangte Behörde dürfte zwar bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides den in Prüfung gezogenen Punkt 15.2 des Statutes nicht angewendet haben, das allein schließt jedoch nicht aus, dass der Verfassungsgerichtshof bei Überprüfung des angefochtenen Bescheides die in Prüfung gezogene Regelung anzuwenden hätte. Denn eine Norm ist vom Verfassungsgerichtshof auch dann anzuwenden und damit präjudiziell, wenn sie von der Behörde richtigerweise anzuwenden gewesen wäre vergleiche VfSlg. 10.617/1985, 11.752/1988, 15.204/1998, 16.452/2002). Dies scheint im vorliegenden Verfahren zuzutreffen:

Aus Punkt 15.2 des Statutes ergibt sich, dass den Beschwerdeführer durch die Bestellung eines Revisors bestimmte Duldungs- und Mitwirkungspflichten treffen. Da diese Bestimmung die Rechtsstellung des Beschwerdeführers näher gestaltet, nimmt der Verfassungsgerichtshof vorläufig an, dass die belangte Behörde bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Vorstellung den in Prüfung gezogenen Teil des Statutes anzuwenden gehabt hätte. Der Verfassungsgerichtshof geht darüber hinaus davon aus, dass auch er die in Prüfung gezogene Bestimmung des Statutes bei seiner Entscheidung über die vorliegende Beschwerde anzuwenden hätte."

1.2. Die Bundesregierung führt diesbezüglich aus (die Äußerung der Bundesministerin für Justiz ist weitgehend inhaltsgleich):

"3. Nach Ansicht der Bundesregierung ist die Zurückweisung der 'Beschwerde/Vorstellung' durch die belangte Behörde im Ausgangsverfahren zu Unrecht erfolgt.

Die Bestellung und Beauftragung des Revisors erfolgt unter Anwendung von Punkt 15.1 des Statuts der Treuhand-Revision, der dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer die Befugnis zuweist, Prüfungsaufträge zu erteilen. Diese Prüfungsaufträge bestehen nach Abs1 in der Überwachung der Pflichten des Rechtsanwalts im Zusammenhang mit der Überwachung und Durchführung von Treuhandschaften, die unter das Statut fallen. Je nach Prüfungsauftrag hat der Revisionsbeauftragte seine Kontrolle entweder durch stichprobenartige Prüfungen ohne konkreten Anlass oder infolge besonderer Aufträge des Ausschusses oder bei Verdacht von Pflichtverletzungen auszuüben. Die Kontrolle ist - außer bei Gefahr im Verzug - zumindest 24 Stunden vorher anzukündigen, ist während der Kanzleiöffnungszeiten durchzuführen und erfolgt in der Kanzlei des Rechtsanwalts.

Nach Punkt 2.0 und 2.1 der Revisions-Ordnung THB/Anderkonten erfolgt die Bestellung der Revisionsbeauftragten im Bestellungsbeschluss in der Regel bis zum Ende des auf die Bestellung folgenden Kalenderjahrs; aus besonderen Gründen auch für Einzelfälle. Nach Punkt 2.3 hat der Revisionsbeauftragte nur im Rahmen des ihm vom Ausschuss erteilten (allgemeinen oder eingeschränkten) Revisionsauftrags tätig zu werden. Davon ausgehend wird der Revisionsbeauftragte hoheitlich (mit Bescheid) bestellt und in Ausübung seiner Kontrolltätigkeit als Organ der Rechtsanwaltskammer auch hoheitlich tätig. Der vom Prüfauftrag betroffene Rechtsanwalt kann sich dagegen daher nicht im Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten (mit Unterlassungsklage) zur Wehr setzen, sondern ist auf die Beseitigung von Schäden nach dem AHG beschränkt. Dem Revisor werden durch den Bestellungsbeschluss auch Befugnisse eingeräumt, die in verfassungsrechtlich geschützte Rechte des betroffenen Rechtsanwalts eingreifen (Hausrecht, Art8 EMRK).

Dem Beschwerdeführer kommt daher schon aus diesem Grund in einem solchen Verfahren Parteistellung auch in Ansehung des verfahrenseinleitenden Beschlusses zu. Als solcher ist ein konkreter Prüfauftrag, der in Ansehung seiner Person erteilt wird, jedenfalls zu verstehen. Als Partei im materiellen Sinn kommt ihm aber auch in Ansehung des im Bestellungsbeschluss enthaltenen Prüfauftrags (seiner Berechtigung, seines Inhalts und Umfangs) Rechtsmittellegitimation zu.

4. Die Begründung, dass es dem Beschwerdeführer an der Parteistellung im betreffenden Bestellungsverfahren mangle, ist daher - im Hinblick auf Punkt 15.1 des Statuts der Treuhand-Revision und Punkt 2.0, 2.1. und 2.3 der Revisions-Ordnung THB/Anderkonten, der Gebühren-Richtlinie für Revision - nicht tragfähig.

Daraus folgt aber, dass es zur Begründung der Parteistellung und damit zur Klärung der Frage der Richtigkeit des Zurückweisungsbescheids der belangten Behörde im Ausgangsverfahren auf Punkt 15.2. des Status der Treuhand-Revision nicht ankommen dürfte und diese Bestimmung daher weder von der belangten Behörde anzuwenden gewesen noch vom Verfassungsgerichtshof anzuwenden sein dürfte.

Diese Bestimmung kommt vielmehr erst bei Ausübung der Revision zum Tragen: Konkrete Duldungs- und Mitwirkungspflichten können sich nämlich letztlich jeweils nur im Rahmen der konkreten Prüfung durch den einmal bestellten Revisionsbeauftragten ergeben.

Pkt. 15.2 des Statuts der Treuhand-Revision dürfte daher nicht präjudiziell sein."

1.3. Der Verfassungsgerichtshof bleibt aus folgenden Überlegungen bei seiner im Prüfungsbeschluss vertretenen Auffassung:

Wie bereits im Prüfungsbeschluss ausgeführt, wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Beschluss auf Bestellung eines Rechtsanwaltes zur Durchführung einer Revision auf Grund der mangelnden Parteistellung des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Da der von der RAK NÖ bestellte Revisor bereits auf Grund des Bestellungsbeschlusses eine konkrete Revision durchführen kann, die der zu Revidierende gemäß Punkt 15.2 des Statutes zu dulden bzw. an der er mitzuwirken hat, ist die in Prüfung gezogene Bestimmung des Statutes - entgegen der Auffassung der Bundesregierung - präjudiziell.

2.1. Zur Präjudizialität des §9b RL-BA 1977 hat der Verfassungsgerichtshof vorläufig ausgeführt:

"Bei der Prüfung der Frage, ob Punkt 15.2 des Statutes seinerseits gesetzmäßig ist, hat der Verfassungsgerichtshof auch den ersten Satz des §9b Abs1 RL-BA 1977 anzuwenden. Insoweit scheint daher diese Bestimmung im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls präjudiziell iSd Art139 Abs1 B-VG zu sein.

Dieser erste Satz dürfte mit den übrigen Vorschriften des §9b RL-BA 1977 derart in untrennbarem Zusammenhang stehen, dass für den Fall der Aufhebung bloß des ersten Satzes der Verordnungsvorschrift ein völlig veränderter, dem Verordnungsgeber nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben wäre (vgl. etwa VfSlg. 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003). Im Hinblick darauf wird §9b RL-BA 1977 in seiner Gesamtheit in Prüfung gezogen." Dieser erste Satz dürfte mit den übrigen Vorschriften des §9b RL-BA 1977 derart in untrennbarem Zusammenhang stehen, dass für den Fall der Aufhebung bloß des ersten Satzes der Verordnungsvorschrift ein völlig veränderter, dem Verordnungsgeber nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben wäre vergleiche etwa VfSlg. 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003). Im Hinblick darauf wird §9b RL-BA 1977 in seiner Gesamtheit in Prüfung gezogen."

2.2. Die Bundesregierung bezweifelt - ebenso wie die Bundesministerin für Justiz - auf Grund der von ihr angenommenen mangelnden Präjudizialität des Punktes 15.2 des Statutes auch die Zulässigkeit des zu §9b RL-BA 1977 eingeleiteten Verordnungsprüfungsverfahrens und führt weitergehend aus:

"Hinzu tritt, dass die vom Verfassungsgerichtshof als präjudiziell angesehene Bestimmung des Pkt 15.2. des Statuts der Treuhand-Revision ihre Grundlage nicht im ganzen §9b RL-BA 1977 haben dürfte, sondern lediglich in Abs2 litg dieser Bestimmung, weil nur dieser Teil der Bestimmung die Überprüfung der ordnungsgemäßen Abwicklung von Treuhandschaften zum Gegenstand hat. Es dürfte daher auch unter Zugrundelegung der vorläufigen Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofs nicht der ganze §9b präjudiziell zu sein, sondern nur §9b Abs2 litg. Dies mag auf die Zulässigkeit der Prüfung der gesetzlichen Grundlage des §37 Abs1 Z2b RAO keinen Einfluss haben, wohl aber auf die inhaltliche Beurteilung seiner Verfassungsmäßigkeit ...

Die Bundesregierung geht daher davon aus, dass die angefochtene Bestimmung nicht präjudiziell und die Prozessvoraussetzungen daher im vorliegenden Fall nicht gegeben sein dürften."

2.3. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes sind keine Umstände hervorgekommen, die gegen die Annahme der Präjudizialität des §9b RL-BA 1977 sprechen.

Soweit die Bundesregierung vorbringt, dass ausschließlich §9b Abs2 litg RL-BA 1977 als Grundlage für Punkt 15.2 des Statutes heranzuziehen sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass §9b Abs2 litg RL-BA 1977 auf die in Abs1 leg.cit. geregelte "Einrichtung", die der Sicherung und Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes im Zusammenhang mit der Übernahme und Durchführung von vertraglich übernommenen Treuhandschaften dient, Bezug nimmt. Zwischen der Organisationsregelung des §9b Abs1 RL-BA 1977 und den Aufgabenregelungen in Abs2 bis 4 leg.cit. besteht ein untrennbarer Zusammenhang, weshalb der gesamte §9b RL-BA 1977 präjudiziell ist.

3.1. Schließlich ist der Verfassungsgerichtshof vorläufig von der Präjudizialität des §37 Abs1 Z2b RAO ausgegangen, weil er bei Prüfung des Punktes 15.2 des Statutes und des §9b RL-BA 1977 auf ihre Gesetzmäßigkeit auch die Bestimmung des §37 Abs1 Z2b RAO anzuwenden hätte.

3.2. Die Bundesregierung bezweifelt auf Grund der von ihr angenommenen mangelnden Präjudizialität des Punktes 15.2 des Statutes auch die Zulässigkeit des zu §37 Abs1 Z2b RAO eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahrens.

3.3. Wie bereits dargestellt, teilt der Verfassungsgerichtshof die von der Bundesregierung vertretene Auffassung der mangelnden Präjudizialität des Punktes 15.2 des Statutes und des §9b RL-BA 1977 nicht. Es sind keine Umstände hervorgekommen, die gegen die Annahme der Präjudizialität des §37 Abs1 Z2b RAO sprechen.

4. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, erweisen sich die Normprüfungsverfahren als zulässig.

IV. Der Verfassungsgerichtshof hat in der Sache erwogen:römisch IV. Der Verfassungsgerichtshof hat in der Sache erwogen:

1. Der Verfassungsgerichtshof hegte in mehrfacher Hinsicht

Bedenken gegen die in Prüfung gezogenen Bestimmungen:

1.1. Im Hinblick auf einen möglichen Widerspruch des §37

Abs1 Z2b RAO zu Art18 B-VG führte er aus:

"Das in Art18 B-VG zum Ausdruck kommende Legalitätsprinzip verlangt unter anderem die ausreichende Determinierung des Inhalts einer Verordnung durch das Gesetz. Damit eine Verordnung als ausreichend determiniert angesehen werden kann, muss ihr Inhalt im Gesetz hinreichend bestimmt sein, d.h. es müssen schon aus dem Gesetz selbst alle wesentlichen Merkmale der Verordnungsregelung ersehen werden können (vgl. zB VfSlg. 2294/1952, 4662/1964, 7945/1976, 10.899/1986, 11.938/1988); eine Verordnung hat nur zu präzisieren, was in den wesentlichen Konturen bereits im Gesetz selbst vorgezeichnet wurde (vgl. die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes: VfSlg. 7945/1976, 9226/1981 ua.). Auch Organe der Selbstverwaltungskörper sind zur Erlassung von Verordnungen nur "auf Grund der Gesetze" iSd Art18 Abs2 B-VG befugt (vgl. VfSlg. 3993/1961, 4886/1964, 13.464/1993, 16.206/2001, 17.476/2005; vgl. explizit ablehnend zum Gedanken eines 'gelockerten Legalitätsprinzipes' für autonome Satzungen bereits VfSlg. 7903/1976). "Das in Art18 B-VG zum Ausdruck kommende Legalitätsprinzip verlangt unter anderem die ausreichende Determinierung des Inhalts einer Verordnung durch das Gesetz. Damit eine Verordnung als ausreichend determiniert angesehen werden kann, muss ihr Inhalt im Gesetz hinreichend bestimmt sein, d.h. es müssen schon aus dem Gesetz selbst alle wesentlichen Merkmale der Verordnungsregelung ersehen werden können vergleiche zB VfSlg. 2294/1952, 4662/1964, 7945/1976, 10.899/1986, 11.938/1988); eine Verordnung hat nur zu präzisieren, was in den wesentlichen Konturen bereits im Gesetz selbst vorgezeichnet wurde vergleiche die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes: VfSlg. 7945/1976, 9226/1981 ua.). Auch Organe der Selbstverwaltungskörper sind zur Erlassung von Verordnungen nur "auf Grund der Gesetze" iSd Art18 Abs2 B-VG befugt vergleiche VfSlg. 3993/1961, 4886/1964, 13.464/1993, 16.206/2001, 17.476/2005; vergleiche explizit ablehnend zum Gedanken eines 'gelockerten Legalitätsprinzipes' für autonome Satzungen bereits VfSlg. 7903/1976).

Im vorliegenden Zusammenhang scheint es der Gesetzgeber nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes unterlassen zu haben, nähere Regelungen darüber zu treffen, welche konkreten Pflichten, insbesondere welche Melde-, Auskunfts- und Versicherungspflichten die Rechtsanwälte bei der Übernahme und Durchführung von Treuhandschaften treffen. Der Gesetzgeber dürfte die diesbezüglichen Regelungen zur Gänze den Verordnungsgebern überlassen haben. Die Ermächtigung in §37 Abs1 Z2b RAO scheint somit gegen das aus Art18 B-VG abzuleitende Determinierungsgebot zu verstoßen."

1.2. Im Lichte des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit der Erwerbsbetätigung hatte der Verfassungsgerichtshof vorläufig folgende Bedenken gegen §37 Abs1 Z2b

RAO:

"Die Erwerbsausübungsfreiheit beschränkende Regelungen sind auf Grund des diesem Grundrecht angefügten Gesetzesvorbehaltes nur zulässig, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten und sachlich gerechtfertigt sind. Die Einräumung einer Ermächtigung in §37 Abs1 Z2b RAO, wonach 'der Österreichische Rechtsanwaltskammertag

... Richtlinien erlassen [kann] ... für die Festlegung von Pflichten

im Zusammenhang mit der Übernahme und Durchführung von Treuhandschaften, insbesondere von Melde-, Auskunfts- und Versicherungspflichten' scheint nach der vorläufigen Ansicht des Gerichtshofes vor dem Hintergrund der gesetzlichen Voraussetzungen des Art6 StGG, unter denen die Ausübung des Berufes des Rechtsanwaltes aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen beschränkt werden darf, nicht hinreichend definiert zu sein. Es scheint nicht bloß um die Anordnung beruflicher Verhaltensregeln zu gehen, sondern es dürften mit der Kontrolle der Treuhandschaft auch intensive Grundrechtseingriffe (Art6 StGG und Art8 EMRK) verbunden sein. Es ist vorläufig davon auszugehen, dass der Gesetzgeber, will er den Anforderungen des Art6 StGG entsprechen, selbst die 'gesetzlichen Bedingungen' zu benennen hat, unter denen die Übernahme und Durchführung von Treuhandschaften auf Grund der Verordnungen zulässig sind."

1.3. In Bezug auf die Gesetzmäßigkeit des §9b RL-BA 1977 und des Punktes 15.2 des Statutes hegte der Verfassungsgerichtshof vorläufig folgendes Bedenken:

"Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 9535/1982) hätte die Verfassungswidrigkeit jener Gesetzesbestimmung, die die Verordnung trägt, zur Folge, dass die Verordnung der erforderlichen gesetzlichen Deckung entbehrt.

Sollten daher die dargelegten Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §37 Abs1 Z2b RAO zutreffen, so dürfte - da diese Bestimmung nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes sowohl für §9b RL-BA 1977 als auch für das Statut die gesetzliche Grundlage darstellen dürfte - die Verordnungsbestimmung des §9b RL-BA 1977 und in der Folge auch Punkt

15.2 des Statutes der notwendigen gesetzlichen Grundlage iSd Art18 B-VG entbehren und wären somit gesetzwidrig.

Im Verordnungsprüfungsverfahren wird gegebenenfalls auch zu prüfen sein, ob im Falle des Zutreffens der Bedenken gegen die gesetzliche Grundlage der Verordnungen im Hinblick auf das Statut nach Art139 Abs3 lita B-VG vorzugehen wäre."

2. Die Bundesregierung hat im Gesetzesprüfungsverfahren eine Äußerung abgegeben, in der sie den Antrag stellt, §37 Abs1 Z2b RAO nicht als verfassungswidrig aufzuheben. Für den Fall der Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmung beantragt sie, für das Außer-Kraft-Treten eine Frist von 18 Monaten zu bestimmen. Im Hinblick auf die vom Verfassungsgerichtshof geäußerten Bedenken führt sie aus:

"1.1. Zur Frage der Verfassungswidrigkeit des §37 Abs1 Z2b RAO aufgrund eines Widerspruchs zu Art18 B-VG

1.1.1. Die Übernahme und Durchführung von Treuhandschaften zählt zweifellos zu einer der Kernaufgaben der Rechtsanwaltschaft. Nicht nur bezogen auf Treuhandabwicklungen, sondern ganz allgemein gehört der korrekte Umgang mit Klientengeldern zu den vornehmsten Pflichten des Rechtsanwalts. Demgemäß haben Verstöße gegen diese Verpflichtung auch schon zur Strafe der Streichung von der Liste der Rechtsanwälte und damit zu einem Berufsverbot geführt (OBDK 23.3.1992, 5 Bkd 1/91); die Vertrauenswürdigkeit und Korrektheit in finanziellen Belangen sind eine Voraussetzung für den Berufszugang überhaupt (zur Eintragung als Rechtsanw

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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