Norm
AbkSozSi Österreich - BRD Art26 Abs1Rechtssatz
Die deutschen Versicherungszeiten sind vom österreichischen Versicherungsträger in den Ausmaß zu berücksichtigen, in dem sie der deutsche Versicherungsträger zu berücksichtigen hat. Liegt im Vertragsstaat bereits eine rechtskräftige Entscheidung über die Anrechnung von Versicherungszeiten vor, so ist jedenfalls dann, wenn der Versicherte an diesem Verfahren beteiligt war und ihm Parteistellung eingeräumt würde, von einer Bindung an diese Entscheidung auszugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0076056Dokumentnummer
JJR_19890404_OGH0002_010OBS00099_8900000_001