RS OGH 1989/4/4 10ObS99/89, 10ObS209/91, 10ObS77/07g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.1989
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Norm

AbkSozSi Österreich - BRD Art26 Abs1
AbkSozSi Österreich - Jugoslawien Art18 Abs1

Rechtssatz

Die deutschen Versicherungszeiten sind vom österreichischen Versicherungsträger in den Ausmaß zu berücksichtigen, in dem sie der deutsche Versicherungsträger zu berücksichtigen hat. Liegt im Vertragsstaat bereits eine rechtskräftige Entscheidung über die Anrechnung von Versicherungszeiten vor, so ist jedenfalls dann, wenn der Versicherte an diesem Verfahren beteiligt war und ihm Parteistellung eingeräumt würde, von einer Bindung an diese Entscheidung auszugehen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 99/89
    Entscheidungstext OGH 04.04.1989 10 ObS 99/89
    Veröff: SZ 62/58 = SSV-NF 3/39
  • 10 ObS 209/91
    Entscheidungstext OGH 17.09.1991 10 ObS 209/91
    Vgl; Beisatz: Hier: AbkSozSi Jugoslawien (T1) Veröff: SSV-NF 5/87
  • 10 ObS 77/07g
    Entscheidungstext OGH 11.09.2007 10 ObS 77/07g
    Vgl; nur: Liegt im Vertragsstaat bereits eine rechtskräftige Entscheidung über die Anrechnung von Versicherungszeiten vor, so ist jedenfalls dann, wenn der Versicherte an diesem Verfahren beteiligt war und ihm Parteistellung eingeräumt würde, von einer Bindung an diese Entscheidung auszugehen. (T2); Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0076056

Dokumentnummer

JJR_19890404_OGH0002_010OBS00099_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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