RS OGH 1989/4/4 4Ob27/89, 4Ob177/89, 4Ob63/92, 4Ob2321/96v, 4Ob76/20k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.1989
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Norm

GewO 1973 §1 Abs4
GewO 1973 §208

Rechtssatz

Die Bestimmungen der §§ 208 ff GewO 1973 über die Konzessionspflicht bei der Ausübung des Reisebürogewerbes sind gemäß § 1 Abs 4 Satz 2 GewO 1973 auch auf Personen anzuwenden, die eine den Gegenstand dieses Gewerbes bildende Tätigkeit einem größeren Kreis von Personen anbieten. Diese Bestimmung erfaßt das Anbieten gewerblicher Leistungen im Wege aller Massenmedien; demjenigen, der um Kunden wirbt, soll schon in diesem Zeitpunkt, noch ehe er einen Einzelvertrag mit einem Kunden abgeschlossen hat, der Status des Gewerbetreibenden zukommen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 27/89
    Entscheidungstext OGH 04.04.1989 4 Ob 27/89
    Veröff: WBl 1989,216
  • 4 Ob 177/89
    Entscheidungstext OGH 09.01.1990 4 Ob 177/89
    nur: Diese Bestimmung erfaßt das Anbieten gewerblicher Leistungen im Wege aller Massenmedien; demjenigen, der um Kunden wirbt, soll schon in diesem Zeitpunkt, noch ehe er einen Einzelvertrag mit einem Kunden abgeschlossen hat, der Status des Gewerbetreibenden zukommen. (T1) Veröff: ecolex 1990,298
  • 4 Ob 63/92
    Entscheidungstext OGH 14.07.1992 4 Ob 63/92
    Vgl auch; Beisatz: Ob das Anbieten von Reisebürodiensten vorliegt, ist nach objektiven Kriterien zu prüfen; darauf, wie die Ankündigung vom Verkehr aufgefaßt wird, kommt es nicht an. (T2) Veröff: ÖBl 1992,209
  • 4 Ob 2321/96v
    Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2321/96v
    nur: Demjenigen, der um Kunden wirbt, soll schon in diesem Zeitpunkt, noch ehe er einen Einzelvertrag mit einem Kunden abgeschlossen hat, der Status des Gewerbetreibenden zukommen. (T3) Beis wie T2 nur: Darauf, wie die Ankündigung vom Verkehr aufgefaßt wird, kommt es nicht an. (T4) Beisatz: Ein solches Anbieten im Sinne des § 1 Abs 4 Satz 2 GewO ist nur dann der Gewerbeausübung gleichzuhalten, wenn einem größeren Kreis von Personen eine zu erbringende eigene Leistung angeboten wird. (T5)
  • 4 Ob 76/20k
    Entscheidungstext OGH 02.07.2020 4 Ob 76/20k
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Bei einer Vermittlungstätigkeit kommt es entscheidend auf den vertraglichen Kontext an. Wird ein Vertrag (hier Beförderungsvertrag) vermittelt, sodass er nicht mit dem Vermittler, sondern mit dem dritten Leistungserbringer zustande kommt, so wird die Leistung (hier Beförderungsleistung) nicht vom Vermittler selbst angeboten. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0060354

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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