Norm
GewO 1973 §1 Abs4Rechtssatz
Die Bestimmungen der §§ 208 ff GewO 1973 über die Konzessionspflicht bei der Ausübung des Reisebürogewerbes sind gemäß § 1 Abs 4 Satz 2 GewO 1973 auch auf Personen anzuwenden, die eine den Gegenstand dieses Gewerbes bildende Tätigkeit einem größeren Kreis von Personen anbieten. Diese Bestimmung erfaßt das Anbieten gewerblicher Leistungen im Wege aller Massenmedien; demjenigen, der um Kunden wirbt, soll schon in diesem Zeitpunkt, noch ehe er einen Einzelvertrag mit einem Kunden abgeschlossen hat, der Status des Gewerbetreibenden zukommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0060354Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.10.2020