RS OGH 1989/4/4 4Ob520/89, 1Ob569/94, 1Ob187/02k

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Veröffentlicht am 04.04.1989
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Norm

ABGB §1090 IIIa

Rechtssatz

Wollte ein Miteigentümer trotz seiner Berechtigung, im Namen der Eigentümergemeinschaft zu handeln, einen Mietvertrag nur im eigenen Namen schließen, dann müßte er das dem Mieter deutlich erklären, damit diesem bewußt werden kann, daß er zwar einen vertraglichen Anspruch gegen seinen Partner erwirbt, die übrigen Miteigentümer aber an den Vertrag nicht gebunden sind und gegen ihn mit Räumungsklage vorgehen können.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 520/89
    Entscheidungstext OGH 04.04.1989 4 Ob 520/89
    Veröff: JBl 1989,526 = RZ 1989/97 S 252
  • 1 Ob 569/94
    Entscheidungstext OGH 14.07.1994 1 Ob 569/94
    Veröff: SZ 67/130
  • 1 Ob 187/02k
    Entscheidungstext OGH 13.08.2002 1 Ob 187/02k
    Auch; Beisatz: Will ein Miteigentümer nicht namens der Miteigentümergemeinschaft handeln und einen Mietvertrag nur im eigenen Namen schließen, so muss er diese Absicht gegenüber dem Vertragspartner deutlich erklären, damit diesem bewusst wird, einen vertraglichen Anspruch nur gegen seinen Vertragspartner zu erwerben, ohne dass also die übrigen Miteigentümer an den Vertrag gebunden werden und somit erfolgreich mit Räumungsklage vorgehen können. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0104123

Dokumentnummer

JJR_19890404_OGH0002_0040OB00520_8900000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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