Norm
GewO 1973 §1 Abs4Rechtssatz
Ein Verstoß gegen § 1 UWG durch konzessionsloses Ausüben der Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs 4 Satz 2 GewO kann nur demjenigen zur Last gelegt werden, der die Ankündigung tatsächlich veranlaßt hat. Daß der Inhalt einer Anzeige einen unrichtigen Eindruck über die Person des Ankündigenden erweckt, reicht nicht aus, um dem vermeintlichen Ankündiger die Ausübung des Gewerbes in der in § 1 Abs 4 Satz 2 GewO 1973 beschriebenen Weise zurechnen zu können; eine derartige Eignung zur Irreführung könnte nur Ansprüche nach § 2 UWG gegen den tatsächlichen oder den vermeintlichen Ankündiger begründen, in dessen Betrieb die irreführende Ankündigung vorgenommen worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0060393Dokumentnummer
JJR_19890404_OGH0002_0040OB00027_8900000_004