Norm
ASVG §175Rechtssatz
Das Zerkleinern von Ästen gerodeter Obstbäume in ofenfertige Stücke für den eigenen Haushalt einer Kleinstlandwirtschaft dient nicht betrieblichen Zwecken und steht nicht unter Unfallversicherungsschutz. Im forstwirtschaftlichen Bereich wird Holz vom Urproduzenten üblicherweise in größeren Stücken nach Festmetern und nicht in ofenfertig zerkleinerter Form verkauft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084160Dokumentnummer
JJR_19890404_OGH0002_010OBS00089_8900000_001