RS OGH 1989/4/4 10ObS89/89, 10ObS320/89, 10ObS49/96

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Veröffentlicht am 04.04.1989
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Norm

ASVG §175

Rechtssatz

Das Zerkleinern von Ästen gerodeter Obstbäume in ofenfertige Stücke für den eigenen Haushalt einer Kleinstlandwirtschaft dient nicht betrieblichen Zwecken und steht nicht unter Unfallversicherungsschutz. Im forstwirtschaftlichen Bereich wird Holz vom Urproduzenten üblicherweise in größeren Stücken nach Festmetern und nicht in ofenfertig zerkleinerter Form verkauft.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 89/89
    Entscheidungstext OGH 04.04.1989 10 ObS 89/89
  • 10 ObS 320/89
    Entscheidungstext OGH 05.12.1989 10 ObS 320/89
    nur: Im forstwirtschaftlichen Bereich wird Holz vom Urproduzenten üblicherweise in größeren Stücken nach Festmetern und nicht in ofenfertig zerkleinerter Form verkauft. (T1) Beisatz: Das Zerkleinern von Brennholz zu ofenfertigen Scheitern steht daher nur dann unter Versicherungsschutz, wenn es zum Verkauf bestimmt ist, nicht aber, wenn es für den Eigenbedarf im Haushalt zu privatwirtschaftlichen Zwecken erfolgt. (T2) Veröff: SSV-NF 3/146
  • 10 ObS 49/96
    Entscheidungstext OGH 30.07.1996 10 ObS 49/96
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084160

Dokumentnummer

JJR_19890404_OGH0002_010OBS00089_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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