Norm
UrlG §4 Abs1Rechtssatz
Die Vereinbarung über den jeweiligen Zeitpunkt des Urlaubsantrittes und die (damit in aller Regel verbundene) Dauer des Urlaubs ist ein notwendiger ergänzender schuldrechtlicher Vertrag zur Realisierung eines besonderen Anspruchs aus dem Arbeitsverhältnis, das dadurch für die Dauer des Urlaubs modifiziert wird. Daher kommt auch der Urlaubsvereinbarung, die sich auf eine bestimmte Zeitdauer erstreckt, ebenso wie dem Arbeitsverhältnis selbst, der Charakter eines Dauerschuldverhältnisses zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077431Dokumentnummer
JJR_19890405_OGH0002_009OBA00072_8900000_005