Norm
StPO §494a Abs1 Z1Rechtssatz
Gibt der OGH einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines nachträglichen Strafausspruchs (§ 494 a Abs 1 Z 1 StPO) Folge, so hebt er den gesamten Strafausspruch auf und bemißt - nunmehr unter Einbeziehung des früheren Schuldspruchs - in einem Ausspruch eine neue "Gesamtstrafe".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0101937Dokumentnummer
JJR_19890405_OGH0002_0140OS00012_8900000_003