Norm
StGB §33 Z6Rechtssatz
Die besondere Brutalität der Tathandlung ist auch bei einem unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustandes (§ 34 Z 1 zweiter Fall StGB) handelnden Straftäter erschwerend, weil § 33 Z 6 StGB insoweit primär auf den (gesteigerten) Unwert des äußeren Tatablaufs abstellt, den der Täter unabhängig von seiner psychischen Verfassung zur Tatzeit gegen sich gelten lassen muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0091879Dokumentnummer
JJR_19890405_OGH0002_0140OS00016_8900000_001