Norm
StGB §31Rechtssatz
Bei Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 7 StPO ist weder in § 288 Abs 2 Z 2 StPO die Aufhebung des Strafausspruchs wegen der bereits abgeurteilten Taten und auch insoweit eine neue Verhandlung und Urteilsfällung in erster Instanz vorgesehen, noch erscheint dies sonst prozessual geboten oder - von Ausnahmefällen abgesehen - auch nur zweckmäßig. Im Falle eines Schuldspruchs wegen des bisher unerledigt gebliebenen Anklagefaktums ist auf den Strafausspruch wegen der bereits abgeurteilten Taten gemäß §§ 31, 40 StGB Bedacht zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0090948Dokumentnummer
JJR_19890405_OGH0002_0140OS00012_8900000_002