Norm
UrlG §4 Abs1Rechtssatz
Haben die Parteien des Arbeitsvertrages eine generelle Urlaubsregelung getroffen, haben sie wegen des Charakters dieser Abreden als Dauerschuldverhältnis die Möglichkeit, davon aus wichtigen Gründen, die ihnen die weitere Einhaltung wegen geänderter Verhältnisse unzumutbar machen, einseitig zurückzutreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077414Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.03.2019