RS OGH 1989/4/5 9ObA72/89, 8ObA25/15g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.1989
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Norm

UrlG §4 Abs1

Rechtssatz

Haben die Parteien des Arbeitsvertrages eine generelle Urlaubsregelung getroffen, haben sie wegen des Charakters dieser Abreden als Dauerschuldverhältnis die Möglichkeit, davon aus wichtigen Gründen, die ihnen die weitere Einhaltung wegen geänderter Verhältnisse unzumutbar machen, einseitig zurückzutreten.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 72/89
    Entscheidungstext OGH 05.04.1989 9 ObA 72/89
    Veröff: SZ 62/63 = EvBl 1989/150 S 598 = RdW 1989,230 (Spitzl, 227) = WBl 1990,48
  • 8 ObA 25/15g
    Entscheidungstext OGH 26.02.2016 8 ObA 25/15g
    Auch; Beisatz: Wenn ein Arbeitgeber aus wichtigen Gründen zu einer Umorganisation seines Betriebs genötigt ist und es ihm nicht zugemutet werden kann, den bisherigen Zustand unverändert aufrecht zu erhalten, muss der Arbeitnehmer im Rahmen einer weiteren Auslegung des Dienstvertrags allenfalls auch andere, gleichwertige Dienste leisten oder im Bereich des Verkehrsüblichen maßvoll geänderte Bedingungen hinnehmen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077414

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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