RS OGH 1989/4/6 7Ob9/89, 7Ob36/18x

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Veröffentlicht am 06.04.1989
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Norm

SRB Art5

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Frage, ob für einen Streit wegen angeblicher Vertragsverletzung Versicherungsschutz zu leisten ist, weil die Vertragsverletzung in die Geltungsdauer der Versicherung fällt, ist auch auf einredeweise (gerichtlich oder außergerichtlich) geltend gemachte adäquate Vertragsverletzungen des Versicherungsnehmers Bedacht zu nehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0082295

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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