RS OGH 1989/4/6 7Ob547/89, 5Ob136/95, 5Ob44/19k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.04.1989
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Norm

MRG §27 Abs1 Z1
MRG §27 Abs1 Z5

Rechtssatz

Die Vereinbarung der Leistung eines Entgelts für die Zustimmung zum Mieterwechsel, gleichgültig, ob diese im vorhinein oder im konkreten Fall erteilt wurde, wird nach ständiger Rechtsprechung als den Bestimmungen des § 27 Abs 1 Z 1 und 5 MRG widersprechend angesehen (so schon SZ 8/332).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 547/89
    Entscheidungstext OGH 06.04.1989 7 Ob 547/89
  • 5 Ob 136/95
    Entscheidungstext OGH 28.11.1995 5 Ob 136/95
    Vgl aber; Beisatz: Eine schematische Gleichsetzung jedes vom weichenden Mieter dem Vermieter für die Zustimmung zum Mieterwechsel bezahlten Entgelts mit den durch § 27 Abs 1 Z 5 MRG unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit verbotenen Ablösen wird dem Regelungszweck der genannten Norm nicht gerecht. Es ist vielmehr jeweils zu hinterfragen, welche zusätzlichen Argumente den Ausschlag für die Erfüllung des Verbotstatbestandes des § 27 Abs 1 Z 5 MRG gegeben haben. (T1)
  • 5 Ob 44/19k
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 5 Ob 44/19k
    Vgl aber; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0069951

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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