Norm
StGB §12 AcRechtssatz
Mittäterschaft bedarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung vor der Tat. Es genügt, wenn die Täter bei der Ausführung des Delikts (Raub nach Inkrafttreten des StRÄG 1987) mit spontan entstandenen gemeinsamen Vorsatz bewußt zusammenwirken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0089831Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.03.2019