RS OGH 1989/4/6 7Ob9/89, 7Ob36/18x, 7Ob70/20z, 7Ob213/20d

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Veröffentlicht am 06.04.1989
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Norm

ARB Art14

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob Versicherungsschutz zu gewähren ist, ist entscheidend, ob die Behauptung des Gegners des Versicherungsnehmers Grundlage der außergerichtlichen Auseinandersetzung oder des Prozesses wird. Ist dies der Fall, dann gilt der Versicherungsfall im Zeitpunkt des (vom Gegner des Versicherungsnehmers behaupteten) Beginnes des Verstoßes des Versicherungsnehmers als eingetreten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0082167

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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