Norm
ZPO §87Rechtssatz
Die Prüfung und Ermittlung der von Amts wegen festzustellenden Tatsachen ist (wiewohl das Gericht auch hier nicht an die strengen Formen des Beweisverfahrens und an bestimmte Erkenntnisquellen gebunden ist und kraft der Inquisitionsmaxime die Möglichkeit und die Pflicht hat, ohne oder gegen allfällige Parteienanträge die erforderlichen Tatbestände festzustellen) von der Bescheinigung (Glaubhaftmachung) zu unterscheiden, die nur in den vom Gesetz ausdrücklich erwähnten Fällen zulässig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0036405Dokumentnummer
JJR_19890411_OGH0002_0050OB00541_8900000_001