Norm
WEG 1975 §14Rechtssatz
Der Ausspruch, ASt und AG seien als Wohnungseigentümer gegenseitig verpflichtet, eine bestimmte Sanierungsarbeit durchführen zu lassen, ändert nichts daran, daß diese Sanierungsarbeit eine Angelegenheit bleibt, in der die Mehrheit der Miteigentümer bzw der Verwalter tätig zu werden hat; das jedem Miteigentümer in § 15 Abs 2 Z 2 WEG eingeräumte Recht besteht ohne Rücksicht auf eine Entscheidung gemäß § 15 Abs 1 Z 1 WEG in Verbindung mit § 26 Abs 1 Z 3 WEG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083056Dokumentnummer
JJR_19890411_OGH0002_0050OB00022_8900000_002