RS OGH 1989/4/11 5Ob22/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.1989
beobachten
merken

Norm

WEG 1975 §14
WEG 1975 §15
WEG 1975 §26

Rechtssatz

Der Ausspruch, ASt und AG seien als Wohnungseigentümer gegenseitig verpflichtet, eine bestimmte Sanierungsarbeit durchführen zu lassen, ändert nichts daran, daß diese Sanierungsarbeit eine Angelegenheit bleibt, in der die Mehrheit der Miteigentümer bzw der Verwalter tätig zu werden hat; das jedem Miteigentümer in § 15 Abs 2 Z 2 WEG eingeräumte Recht besteht ohne Rücksicht auf eine Entscheidung gemäß § 15 Abs 1 Z 1 WEG in Verbindung mit § 26 Abs 1 Z 3 WEG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083056

Dokumentnummer

JJR_19890411_OGH0002_0050OB00022_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten