RS OGH 1989/4/11 11Ns4/89

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Veröffentlicht am 11.04.1989
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Norm

Geo §144 Abs2
StPO §72

Rechtssatz

§ 144 Abs 2 der Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz verbietet lediglich die Verwendung eines von einer Partei im Spruch und Gründen vorgestalteten Erkenntnisentwurfes als Entscheidungsausfertigung, nicht aber eine (im Fall evidenter Rechtsrichtigkeit regelmäßig gar nicht vermeidbar) partielle Argumentationskongruenz.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0059442

Dokumentnummer

JJR_19890411_OGH0002_0110NS00004_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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