Norm
Geo §144 Abs2Rechtssatz
§ 144 Abs 2 der Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz verbietet lediglich die Verwendung eines von einer Partei im Spruch und Gründen vorgestalteten Erkenntnisentwurfes als Entscheidungsausfertigung, nicht aber eine (im Fall evidenter Rechtsrichtigkeit regelmäßig gar nicht vermeidbar) partielle Argumentationskongruenz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0059442Dokumentnummer
JJR_19890411_OGH0002_0110NS00004_8900000_001