Norm
Geo §590 Abs1Rechtssatz
Im Sinne des § 590 Abs 1 Geo genügt es, dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zu einem Delegierungsantrag des Anklägers (oder eines Mitbeschuldigten) zu äußern. Nützt er diese nicht, so steht dies der Zuweisung der Strafsache an ein anderes Gericht nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0059614Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009