Norm
EO §120 Abs2 Z1Rechtssatz
Von der Liegenschaft zu entrichtende Steuern sind nicht etwa nur die reinen Realsteuern oder solche, denen ein Vorzugsrecht nach § 216 Abs 1 Z 2 EO zukommt, sondern alle Steuern, welche bei einer Betriebsliegenschaft von dem Unternehmen zu entrichten sind, das von der Zwangsverwaltung der Liegenschaft erfaßt wird, insbesondere auch die Umsatzsteuer aus den Einnahmen einer Vermietung der verwalteten Liegenschaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0002581Dokumentnummer
JJR_19890412_OGH0002_0030OB00010_8900000_002