RS OGH 1989/4/12 3Ob10/89

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Veröffentlicht am 12.04.1989
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Norm

EO §120 Abs2 Z1

Rechtssatz

Von der Liegenschaft zu entrichtende Steuern sind nicht etwa nur die reinen Realsteuern oder solche, denen ein Vorzugsrecht nach § 216 Abs 1 Z 2 EO zukommt, sondern alle Steuern, welche bei einer Betriebsliegenschaft von dem Unternehmen zu entrichten sind, das von der Zwangsverwaltung der Liegenschaft erfaßt wird, insbesondere auch die Umsatzsteuer aus den Einnahmen einer Vermietung der verwalteten Liegenschaft.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 10/89
    Entscheidungstext OGH 12.04.1989 3 Ob 10/89
    EvBl 1989/175 S 691 = WBl 1989,226 = NZ 1991,200

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0002581

Dokumentnummer

JJR_19890412_OGH0002_0030OB00010_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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