RS OGH 1989/4/12 14Os24/89, 14Os101/89, 15Os96/89, 13Os87/05a, 11Os96/12w (11Os97/12t), 14Os84/14f (

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.1989
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Norm

JGG 1988 §46
SGG §21 Abs1
SMG §41
StVG §179a Abs2

Rechtssatz

Die subsidiäre Verpflichtung des Bundes zur Übernahme der Kosten notwendiger ärztlicher Entwöhnungsbehandlung eines Rechtsbrechers, dem im Zusammenhang mit einer Verurteilung nach den SGG eine derartige Weisung erteilt worden ist, ergibt sich dem Grund nach unmittelbar und abschließend aus § 21 Abs 1 erster Satz SGG wobei das Gesetz nach seinem insoweit klaren Wortlaut ausschließlich auf die Notwendigkeit der im Einzelfall zu ergreifenden Maßnahmen ärztlicher Behandlung abstellt. Lediglich zur Begrenzung des Ausmaßes der vom Bund zu ersetzenden Kosten verweist § 21 Abs 1 zweiter Satz SGG auf jene Kosten, für die die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter aufkäme, wenn der Rechtsbrecher dort versichert wäre. Darunter ist freilich nur die ziffernmäßige Höhe der Gebührensätze der BVA für jene Leistungen der Krankenbehandlung oder Anstaltspflege aus dem Versicherungsfall der Krankheit (§ 52 Z 2 B-KUVG) zu verstehen, die der als notwendig erkannten Entwöhnungsbehandlung entsprechen oder zumindest vergleichbar sind (vgl § 46 JGG 1988 und § 179 a Abs 2 StVG).

Entscheidungstexte

  • 14 Os 24/89
    Entscheidungstext OGH 12.04.1989 14 Os 24/89
    Veröff: EvBl 1989/154 S 602 = SSt 60/24
  • 14 Os 101/89
    Entscheidungstext OGH 30.08.1989 14 Os 101/89
    Beisatz: Diese Leistungspflicht des Bundes ist davon unabhängig, ob auch die BVA im Fall eines Versicherungsverhältnisses zur Kostentragung verpflichtet gewesen wäre. (T1)
  • 15 Os 96/89
    Entscheidungstext OGH 12.09.1989 15 Os 96/89
    Veröff: SSt 60/57
  • 13 Os 87/05a
    Entscheidungstext OGH 23.11.2005 13 Os 87/05a
    Auch; Beisatz: Dass als Voraussetzung der Kostentragung durch den Bund für die vom Gericht als notwendig erachteten Behandlungen entsprechende Kostenansätze in den Bestimmungen des B-KUVG bestehen müssen, lässt sich aus dieser Einschränkung allerdings nicht ableiten, zumal die im Einleitungssatz des § 179a Abs 2 StVG genannten Behandlungen nicht krankheitsbedingt notwendig sein müssen (vgl die weitgehend ähnlichen Regelungen in §46 Abs 1 JGG und §41 Abs 1 und 2 SMG.). (T2)
  • 11 Os 96/12w
    Entscheidungstext OGH 13.11.2012 11 Os 96/12w
    Auch; Beisatz: Hier: Aufenthalt in einer sozialtherapeutischen Wohneinrichtung. (T3)
  • 14 Os 84/14f
    Entscheidungstext OGH 28.10.2014 14 Os 84/14f
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0087064

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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