Norm
JGG 1988 §46Rechtssatz
Die subsidiäre Verpflichtung des Bundes zur Übernahme der Kosten notwendiger ärztlicher Entwöhnungsbehandlung eines Rechtsbrechers, dem im Zusammenhang mit einer Verurteilung nach den SGG eine derartige Weisung erteilt worden ist, ergibt sich dem Grund nach unmittelbar und abschließend aus § 21 Abs 1 erster Satz SGG wobei das Gesetz nach seinem insoweit klaren Wortlaut ausschließlich auf die Notwendigkeit der im Einzelfall zu ergreifenden Maßnahmen ärztlicher Behandlung abstellt. Lediglich zur Begrenzung des Ausmaßes der vom Bund zu ersetzenden Kosten verweist § 21 Abs 1 zweiter Satz SGG auf jene Kosten, für die die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter aufkäme, wenn der Rechtsbrecher dort versichert wäre. Darunter ist freilich nur die ziffernmäßige Höhe der Gebührensätze der BVA für jene Leistungen der Krankenbehandlung oder Anstaltspflege aus dem Versicherungsfall der Krankheit (§ 52 Z 2 B-KUVG) zu verstehen, die der als notwendig erkannten Entwöhnungsbehandlung entsprechen oder zumindest vergleichbar sind (vgl § 46 JGG 1988 und § 179 a Abs 2 StVG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0087064Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.12.2014