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L92107 Behindertenhilfe Rehabilitation Tirol;Norm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde der L Gesellschaft mbH, vertreten durch Dr. Kurt Zangerl, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bozner Platz 1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 31. Juli 2003, Zl. Va-888-142/111-2003, betreffend Eignungsfeststellung nach § 18 Tiroler Rehabilitationsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Tirol hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 18 Tiroler Rehabilitationsgesetz, LGBl. Nr. 58/1983, idF LGBl. Nr. 26/2001 (TRG), fest, dass die von der beschwerdeführenden Partei "in Innsbruck, M.-Gasse 5, betriebene Einrichtung unter Einhaltung der nachstehenden Auflagen in medizinischer, bautechnischer und personeller Hinsicht zur Durchführung von Betreuungsmaßnahmen der Behindertenhilfe geeignet ist.
A) Auflagen aus sanitätsbezogener Sicht
1) In der Garconniere 005 sind beim WC und beim Waschbecken Seifenspender und Einmal-Handtuchspender nachzurüsten.
2) In der Küche sind eine Küchenrollenhalterung und ein Seifenspender nachzurüsten.
3) In der Garcnonniere 001, 106 und 207 sowie 309 sind jeweils ein Erste-Hilfe-Kasten ÖNORM Z 1020 Typ 1 an allgemein zugänglicher Stelle anzubringen und regelmäßig zu warten.
4) In den Küchen sind jeweils ein Seifenspender und eine Küchenrollenhalterung nachzurüsten.
5) In den Badezimmern ist ein Verbrühungsschutz nachzurüsten.
Es wird festgehalten, dass die Einrichtungen nicht rollstuhl- und behindertengerecht ausgeführt sind. Weiters wird festgehalten, dass Rauchen erlaubt ist.
B) Auflagen aus bautechnischer Sicht
1) Die Türen bei Zugängen zu den Badezimmern in sämtlichen Garconnieren sind derart einzurichten, dass diese sich nach außen öffnen.
2) In der Garconniere Top 106 und 309 ist für die Entstehungsbrandbekämpfung je eine Löschdecke bereit zu stellen.
3) Der Behörde ist eine Bestätigung vorzulegen, dass bei den in den Einrichtungen bzw. Einzelgarconnieren vorhandenen Türfüllungen aus Glas bzw. Balkontüren entsprechende Sicherheitsmaterialien verwendet wurden. Sollte diese Nachweise nicht erbracht werden können, so sind diese gegen entsprechende Sicherheitsmaterialien auszutauschen.
C) Auflagen aus personeller Sicht
1. Die Betreuung von Menschen mit Behinderung in dieser Einrichtung ist auf maximal 4 beschränkt.
2. Ein Wechsel der Betreuer, welcher auch einen Wechsel der Qualifikation bewirkt, sowie eine allfällige personelle Änderung in der Leitung der Einrichtung ist unverzüglich und unaufgefordert schriftlich der Behörde anzuzeigen.
3. Eine von der Gesellschaft beabsichtigte, dauerhafte Einstellung des Betriebes der Einrichtung ist der Behörde unverzüglich und unaufgefordert schriftlich anzuzeigen."
Dem Spruch des Bescheides vorangestellt ist die einleitende Bemerkung, wonach die beschwerdeführende Gesellschaft einen Antrag auf "Feststellung der Eignung der Einrichtung nach § 18 TRG der unter der Adresse Innsbruck, M.-Gasse 5 (ergänze: betriebenen Einrichtung) zur Durchführung von ambulant begleitetem Wohnen nach § 5 TRG eingebracht" habe, sowie ein "Befund", wonach die beschwerdeführende Partei unter der oben angeführten Adresse eine Einrichtung für Menschen mit geistiger Behinderung betreibe. Die Einrichtung bestehe aus fünf Einzelgarconnieren einschließlich Betreuergarconniere und biete vier Bewohnern die Möglichkeit einer begleiteten Wohnform. Die zu diesem Zweck genutzten Räumlichkeiten habe die beschwerdeführende Partei unbefristet angemietet. Die Einrichtung werde ganzjährig betrieben, es handle sich um eine Langzeitwohngemeinschaft. Die Klienten befänden sich untertags in einer Tagesstruktur bzw. Werkstätte. Schwerpunkte der Begleitungsform sei Begleitung und Unterstützung bei alltagspraktischen Tätigkeiten, Unterstützung der Körperhygiene, der hauswirtschaftlichen Aufgaben, der kulturtechnischen Bereiche, der Freizeitaktivitäten und bei finanziellen Angelegenheiten, die Begleitung bei Arzt- oder Amtsterminen sowie Unterstützung bei gesundheitspräventiven Maßnahmen (Bewegung, Ernährung) und im psychosozialen Bereich. Die Einrichtung bestehe aus fünf Einzelgarconnieren mit Bad und Kochnische. Die Einrichtung werde betreut von einer diplomierten Sozialpädagogin mit einem Beschäftigungsausmaß von 37 Wochenstunden, einer Psychologin (Karenzstelle; 24 Wochenstunden), einem Studenten der Erziehungswissenschaften (23 Wochenstunden) und einer Psychologiestudentin (23 Wochenstunden). Begründend wird nach Zitat des § 18 TRG dargelegt, die beschwerdeführende Partei habe um Feststellung der Eignung des Objektes angesucht. Nach vollständigem Vorliegen der zur grundsätzlichen Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen habe die Behörde am 18. Juli 2003 unter Beiziehung eines sanitätspolizeilichen sowie eines hochbautechnischen Amtssachverständigen vor Ort eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Diese Verhandlung einschließlich Lokalaugenschein habe ergeben, dass bei Einhaltung der Auflagen, die der Vertreter des Vereines an Ort und Stelle zur Kenntnis genommen habe, keine Bedenken gegen die Feststellung der Eignung der Einrichtung bestünden. In Anbetracht der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen in Bezug auf die im Spruch aufgelisteten Auflagen gelange die Behörde zur Feststellung, dass die genannte Einrichtung im Sinne und unter den Voraussetzungen des § 18 TRG geeignet sei. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, "die Auflagen in sanitätspolizeilicher, bautechnischer und personeller Sicht, welche ohne gesetzliche Grundlage und unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ergangen sind, ersatzlos aufzuheben, in eventu, den angefochtenen Bescheid wegen Gesetzwidrigkeit der erteilten Auflagen und Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben".
Im Einzelnen bringt die Beschwerde insbesondere vor, die belangte Behörde habe bei Erlassung der Auflagen nicht beachtet, dass der angefochtene Bescheid eine Einrichtung für Menschen mit geistiger Behinderung betreffe, die vier Bewohnern die Möglichkeit einer ambulant begleiteten Wohnform biete. Ziel dieser Betreuungsform sei es, den behinderten Menschen ein möglichst selbständiges Leben außerhalb von Heimstrukturen zu ermöglichen. Es handle sich nicht um Behinderungen in körperlicher Hinsicht. Die belangte Behörde habe Auflagen aus bautechnischer und sanitätspolizeilicher Sicht vorgeschrieben, die ganz offensichtlich auf die Bedürfnisse körperlich behinderter Personen bezogen seien. Dies gelte für sämtliche bautechnischen Auflagen und für die Auflage zur Nachrüstung sämtlicher Badezimmer mit einem Verbrühungsschutz. Zudem fehle eine gesetzliche Grundlage für die vorgeschriebenen Auflagen im TRG. In der Begründung des angefochtenen Bescheides fehle auch jeder Hinweis auf sonstige Grundlagen. Soweit sich ein Behördenorgan bei der Begehung an Ort und Stelle auf § 25 der Technischen Bauvorschriften sowie die Ö-Normen B 1600 und B 1601 bezogen habe, seien diese im konkreten Fall aus in der Beschwerde näher dargelegten Gründen nicht anwendbar. Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird geltend gemacht, es fehle im angefochtenen Bescheid jede Begründung für die Vorschreibung der Auflagen. Dem Bescheid sei auch nicht zu entnehmen, worauf sich die Auffassung der Behörde stütze, dass die Ausführungen der Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar gewesen seien.
Die belangte Behörde legte einen aus je einer Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und der Beschwerde bestehenden Akt vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der einleitenden Feststellung des angefochtenen Bescheides hat die beschwerdeführende Gesellschaft einen Antrag "auf Feststellung der Eignung der Einrichtung nach § 18 TRG unter der Adresse Innsbruck, Mentlgasse 5, zur Durchführung von ambulant begleitetem Wohnen nach § 5 TRG" eingebracht. Die über diesen Antrag unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen ergangene Feststellung der Eignung gemäß § 18 TRG bekämpft die beschwerdeführende Gesellschaft vor dem Verwaltungsgerichtshof im Umfang der Vorschreibung der Nebenbestimmungen; hilfsweise wird die Aufhebung des Bescheides seinem gesamten Inhalt nach begehrt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst die Anfechtung von Nebenbestimmungen eines Bescheides vor dem Verwaltungsgerichtshof, wenn die Nebenbestimmungen mit dem Hauptinhalt des Spruches eine untrennbare Einheit bilden, den gesamten Bescheid, was zur Folge hat, dass die Rechtswidrigkeit der Nebenbestimmungen bzw. selbst eines Teiles der Nebenbestimmungen auch die Rechtswidrigkeit des gesamten Bescheides und dessen Aufhebung nach sich zieht. Die Trennbarkeit einer Nebenbestimmung vom sonstigen Bescheidinhalt und damit deren getrennte Anfechtbarkeit ist von der Beurteilung des jeweils gegebenen sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges abhängig. Steht eine in den Bescheidspruch aufgenommene Nebenbestimmung mit dem Hauptinhalt des Spruches - mag auch eine allgemeine Ermächtigung (Blankettermächtigung) zur Vorschreibung von Auflagen im Gesetz enthalten sein - in keinem aus dem Gesetz nach dessen Inhalt und Zweck (insbesondere nach dem Schutzzweck der Norm) ableitbaren Regelungszusammenhang, dann kann nicht gesagt werden, dass der Hauptinhalt des Spruches nach Aufhebung der gesetzwidrigen Nebenbestimmung nicht rechtmäßiger Weise selbständig weiter bestehen dürfte (vgl. z.B. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, § 59 AVG, E 318, 322, 324 referierte hg. Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall ist im Hinblick auf die primäre Anfechtung der Nebenbestimmungen allein somit zunächst anhand der den Bescheid tragenden gesetzlichen Vorschriften zu untersuchen, in welchem Zusammenhang die bescheidmäßige Feststellung der Eignung der Einrichtung mit den vorgeschriebenen Nebenbestimmungen steht.
Das Gesetz regelt "Einrichtungen der Rehabilitation"
insbesondere in seinen §§ 17 und 18.
Diese Vorschriften lauten (auszugsweise):
"§ 17
Sicherstellung von Einrichtungen der Rehabilitation
(1) Das Land hat dafür zu sorgen, dass in ausreichendem Maß geeignete Einrichtungen zur Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen nach diesem Gesetz zur Verfügung stehen. Diese Verpflichtung bezieht sich nicht auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation.
(2) Das Land kann als Träger von Privatrechten eigene Einrichtungen schaffen oder mit Einrichtungen, deren Eignung nach § 18 festgestellt wurde, Vereinbarungen über deren Mitarbeit im Bereich der Rehabilitation schließen.
(3) Das Land kann als Träger von Privatrechten Einrichtungen, deren Eignung nach § 18 festgestellt wurde, nach Maßgabe der im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittel fördern.
§ 18
Eignung von Einrichtungen der Rehabilitation
(1) Einrichtungen zur Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen müssen für den jeweiligen Zweck geeignet sein, insbesondere in medizinischer, technischer und personeller Hinsicht.
(2) Die Eignung ist auf Antrag des Rechtsträgers der Einrichtung nach Anhören von Sachverständigen mit Bescheid festzustellen.
(3) Die Feststellung der Eignung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen für die Feststellung nicht mehr vorliegt.
(4) ..."
Nach § 18 Abs. 1 und 2 hat die Behörde die Eignung der - zur Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen bestimmten - Einrichtung für den "jeweiligen Zweck" festzustellen. Daraus folgt, dass die Behörde - auch ohne besondere gesetzliche Anordnung - ermächtigt ist, dem Rechtsträger bei der Feststellung der Eignung nach § 18 TRG jene Nebenbestimmungen vorzuschreiben, durch deren Umsetzung die Eignung der Einrichtung für deren Zweck hergestellt wird.
Wurden somit dem Rechtsträger bei der Feststellung der Eignung nach § 18 TRG Nebenbestimmungen vorgeschrieben, deren Einhaltung die Eignung für den bestimmungsgemäßen Zweck der Einrichtung sicherstellen, so stehen diese in einem aus dem Gesetz ableitbaren untrennbaren Zusammenhang mit dem Schutzzweck der Regelung; dies steht einer Aufhebung der Nebenbestimmungen allein entgegen. Eine Rechtswidrigkeit bei der Vorschreibung der Nebenbestimmungen führt vielmehr zur Rechtswidrigkeit des gesamten Bescheides und dessen Aufhebung.
Den Maßstab für die Beurteilung der Eignung bildet nach § 18 Abs. 1 TRG deren - in der Gewährung bestimmter Rehabilitationsmaßnahmen (vgl. §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1) gelegener -
konkreter Zweck; dies stellt schon der Hinweis des Gesetzes auf den "jeweiligen" Zweck klar. Worin der Zweck der Einrichtung im Sinne des Gesetzes besteht, richtet sich nach der Widmung durch den Rechtsträger, der der Behörde somit darzulegen hat, welchen Maßnahmen der Rehabilitation (im Sinne des TRG) und welchem (an Hand einer typisierenden Beschreibung von Art und Ausmaß der jeweiligen Behinderung festzulegenden) Personenkreis die betreffende Einrichtung zu dienen bestimmt ist. Nach dem in der einleitenden Feststellung des Bescheides - von der Beschwerde unwidersprochen - wiedergegebenen Inhalt des Antrages der beschwerdeführenden Gesellschaft sei die in Rede stehende Einrichtung der "Durchführung von ambulant begleitetem Wohnen nach § 5 TRG" gewidmet. Nach den Darlegungen des "Befundes" im angefochtenen Bescheid bestehe die Einrichtung aus vier Garconnieren, die "Menschen mit geistiger Behinderung die Möglichkeit einer begleiteten Wohnform bietet"; Schwerpunkte dieser "Begleitungsform" seien Begleitung und Unterstützung bei alltagspraktischen Tätigkeiten, Unterstützung der Körperhygiene, der hauswirtschaftlichen Aufgaben, der kulturtechnischen Bereiche, der Freizeitaktivitäten und bei finanziellen Angelegenheiten, Begleitung bei Arzt- oder Amtsterminen sowie Unterstützung bei gesundheitspräventiven Maßnahmen (Bewegung, Ernährung) und im psychosozialen Bereich.
Die gesetzmäßige Begründung eines die Eignung einer Einrichtung nach § 18 TRG feststellenden Bescheides setzt Feststellungen über die Art der Rehabilitationsmaßnahmen sowie eine - bei Art und Ausmaß der jeweiligen Behinderung ansetzende (typisierende) Umschreibung jenes Personenkreises, dem in der betreffenden Einrichtung nach der Zweckwidmung durch den Rechtsträger Maßnahmen der Rehabilitation zugewendet werden sollen, voraus. Grundlage dieser Feststellungen ist der Antrag des Rechtsträgers, der im vorliegenden Fall in die aufgezeigte Richtung zu konkretisieren sein wird. Erst von solchen Feststellungen ausgehend kann beurteilt werden, wie die Ausstattung der Einrichtung insbesondere in medizinischer, technischer und personeller Hinsicht beschaffen sein muss, um die Eignung für den konkreten Zweck herzustellen. Schon mangels konkreter Feststellungen in diese Richtung im angefochtenen Bescheid ist dessen Überprüfung auf seine Rechtmäßigkeit nicht möglich. Ebenso wenig kann - mangels entsprechender Begründung - beurteilt werden, ob die Umsetzung der von der Behörde vorgeschriebenen Nebenbestimmungen in Ansehung der Widmung der Einrichtung, insbesondere was Art und Ausmaß der Behinderungen des in Aussicht genommenen Personenkreises erforderlich ist, um die Eignung für diesen Zweck herzustellen.
Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass im Hinweis auf "ambulant begleitetes Wohnen nach § 5 TRG" keine hinreichende Beschreibung des Zweckes der Einrichtung liegt. Die dort verwiesene Vorschrift des § 5 TRG definiert den Begriff der Heilbehandlung; nach Abs. 1 leg. cit. umfasst die Heilbehandlung ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe sowie Pflege und Behandlung in Krankenanstalten, Kuranstalten oder sonstigen geeigneten Anstalten oder Einrichtungen, soweit dies im Zusammenhang mit der Rehabilitation des Behinderten erforderlich ist. Mit der Frage, inwieweit die im Befund als "Schwerpunkt dieser Begleitungsform" angeführten Maßnahmen dem Begriff der Heilbehandlung im Sinne von § 5 Abs. 1 TRG (oder etwa anderen im TRG aufgezählten Maßnahmen der Rehabilitation) entsprechen, setzt sich der angefochtene Bescheid nicht auseinander. Abgesehen von dem Hinweis, dass die beschwerdeführende Gesellschaft "eine Einrichtung für Menschen mit geistiger Behinderung" betreibe, fehlen auch Feststellungen über Art und Ausmaß der Behinderungen jener Menschen, die nach der Zweckwidmung durch den Rechtsträger in die in Rede stehende Einrichtung aufgenommen werden sollen. Auch insoweit fehlen jegliche Feststellungen im angefochtenen Bescheid; diese können durch den nicht konkretisierten Hinweis auf eingeholte Sachverständigengutachten nicht ersetzt werden. Auch durch Darlegungen in der Gegenschrift kann eine fehlende Bescheidbegründung nicht nachgetragen werden.
Der angefochtene Bescheid ist daher rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Vermeidung der Verfahrensfehler zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht (im Rahmen des Antrages der beschwerdeführenden Gesellschaft) auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Im Hinblick auf die Erledigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 22. Dezember 2003
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003100238.X00Im RIS seit
04.02.2004Zuletzt aktualisiert am
22.06.2016